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Der Versicherer blelbt von der Hastung für die Gefahren befreit, welche nicht ein-
getreten sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre.
Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedlenen, welche ihm
unmit#elbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch Terjenigen, welche er dem Ver-
sicherten hätte entgegenstellen können, der aus dem Versicherungsvertrage nicht hergeleite-
ten jedoch nur insofern, als sie bereits vor der Anzeige der Uebertragung entstanden sind.
Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der mittelst
Indossaments erfolgten Uebertragung elner Polize, welche an Ordre lautet, nicht berührt.
Art. 905. Die Vorschristen des Art. 904 gelten auch im Falle der Versicherung
einer Schiffspart.
Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur Anwendung,
wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Anfang und Ende der Reise be-
stimmen sich nach Ärt. 827. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen (Art.
760) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräuherung während einer
Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs lm nächsten Bestimmungshafen (Art. 827).
Zwölfter Titel.
Von der Verlährung.
Art. 906. Die im Art. 757 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre.
Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
4) für die aus den Dienst= und Heuerverlrägen herrührenden Forderungen der
Schiffsbesahzung, wenn die Entlassung jeuseit des Vorgebirges der guten Hofl-
nung oder des Cap Horn erfolgt ist;
2) für die aus dem Zusammenstoh von Schiffen hergelelteten Entschädigungsfor-
derungen.
Art. 907. Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich
zugleich auf die persönlichen Ansprüche, welche dem Gläubiger etwa gegen den Rheder
oder eine Person der Schifföbesatzung zustehen.
Art. 908. Die Verjährung beglunt:
4) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesahung (Art. 757 Ziff. 4) mit dem
Ablauf des Tags, an welchem das Dienst= oder Heuerverhältniß endet, und falle
die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist, mit dem Ablauf des
Tags, an welchem diese Voraussehung zutrifft; jedoch kommt das Recht, Vor-