Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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schuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Verjährung 
nicht in Betracht; 
in Ansehung der Forderungen wegen Beschädlgung oder verspäteter Ablieferung 
von Gütern= und Reiseeffekten (Art. 757 Ziffer 8 und 10) und wegen der Bei- 
träge zur großen Haverei (Art. 757 Jif. 6) mit dem Ablaufe des Tags, an 
welchem die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung der Forderungen wegen Nicht- 
ablieferung von Gütern, mit dem Ablauf des Tags, an welchem das Schiff den 
Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nicht. 
erreicht wird, mit dem Ablaufe des Tags, an welchem der Bekheiligte sowohl 
biervon als auch von dem Schaden zuerst Kennmiß gehabt hat; 
in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 fallenden Forderungen aus dem Ver- 
schulden einer Person der Schifföbesatzung (Art. 757 Zifsser 10) mit dem Ablauf 
des Tags, an welchem der Betheiligte von dem Schaden Keuntniß erlangt hat, 
in Ansehung der Eutschädigungsforderungen wegen des Zusammenstoßes von 
Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Tags, an welchem der Zusammenstoß statl- 
gefunden hat; 
) in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tags, an welchem 
die Uorderung fällig geworden ist. 
Art. 909. Fenner verfähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht 
nebst allen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen 
Auslagen, wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverel und der Berg- 
ungs- und Hülsskosten haftenden Forderungen, sowie alle persönlichen Ausprüche gegen 
die Ladungsbetheiligten und die Forderungen wegen der Ueberfahrtsgelder. 
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit dem 
Ablaufe des Tags, an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind, in Auseh= 
ung der übrigen Farderungen min dem Ablaufe des Tags, an welchem die Fälligkeit ein- 
getreten ist. 
Art. 910. Es verjähren in fünf Jahren Forderungen des Versicherers und des 
Versicherten aus dem Versicherungsverlrag. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des letzten Tags des Jahrs, in welchem 
die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe 
des Tags, an welchem die Verücherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff ver- 
schollen ist, mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Verschollenheitsfrist endet. 
Art. 911. Eine Forderung, welche nach den Art. 906—910 verjährt ist, kann 
auch im Wege der Kompensation oder sonst als Gegenforderung nicht geitend gemacht 
werden, wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits verjährt war. 
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