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schuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Verjährung
nicht in Betracht;
in Ansehung der Forderungen wegen Beschädlgung oder verspäteter Ablieferung
von Gütern= und Reiseeffekten (Art. 757 Ziffer 8 und 10) und wegen der Bei-
träge zur großen Haverei (Art. 757 Jif. 6) mit dem Ablaufe des Tags, an
welchem die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung der Forderungen wegen Nicht-
ablieferung von Gütern, mit dem Ablauf des Tags, an welchem das Schiff den
Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nicht.
erreicht wird, mit dem Ablaufe des Tags, an welchem der Bekheiligte sowohl
biervon als auch von dem Schaden zuerst Kennmiß gehabt hat;
in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 fallenden Forderungen aus dem Ver-
schulden einer Person der Schifföbesatzung (Art. 757 Zifsser 10) mit dem Ablauf
des Tags, an welchem der Betheiligte von dem Schaden Keuntniß erlangt hat,
in Ansehung der Eutschädigungsforderungen wegen des Zusammenstoßes von
Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Tags, an welchem der Zusammenstoß statl-
gefunden hat;
) in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tags, an welchem
die Uorderung fällig geworden ist.
Art. 909. Fenner verfähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht
nebst allen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen
Auslagen, wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverel und der Berg-
ungs- und Hülsskosten haftenden Forderungen, sowie alle persönlichen Ausprüche gegen
die Ladungsbetheiligten und die Forderungen wegen der Ueberfahrtsgelder.
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit dem
Ablaufe des Tags, an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind, in Auseh=
ung der übrigen Farderungen min dem Ablaufe des Tags, an welchem die Fälligkeit ein-
getreten ist.
Art. 910. Es verjähren in fünf Jahren Forderungen des Versicherers und des
Versicherten aus dem Versicherungsverlrag.
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des letzten Tags des Jahrs, in welchem
die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe
des Tags, an welchem die Verücherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff ver-
schollen ist, mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Verschollenheitsfrist endet.
Art. 911. Eine Forderung, welche nach den Art. 906—910 verjährt ist, kann
auch im Wege der Kompensation oder sonst als Gegenforderung nicht geitend gemacht
werden, wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits verjährt war.
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