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III. Das Handels-Register ist öffentlich. Die Oeffentlichkelt äußert sich dadurch, daß
die Einsicht desselben während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden ge-
stattet ist und daß von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine auf
Verlangen zu beglaubigende Abschrift gefordert werden kann.
Auch ist regelmäßig jede Eintragung durch eine oder mehrere Anzelgen in
öffentlichen Blättern bekannt zu machen (Art. 12—14 verglichen mit Art. 151,
156, 171, 176, 198, 210, 214 des Handels-Gesetzbuchs).
Die in dem Handels-Gesehbuche vorgeschriebenen Eintragungen in das Han-
dels-Register sollen nur zwar auf Anmeldungen der Betheiligten erfolgen, es haben
jedoch die Gerichte, welchen die Führung des Handels-Registers obliegt, die
Betheiligten von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten, daß die erfor-
derlichen Anmeldungen und die damit in einzelnen Fällen zu verbindenden Zeich-
nungen der Firmen und Unterschristen geschehen, daß serner sich Niemand
einer ihm nach den Vorschriften des Handels--Gesezbuchs nicht zustehenden Firma
bedlent. Eine Ausnahme von der Regel, wonach die Betheiligten zur Anmeldung
ihrer Firmen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten sind, sindet hin-
sichtlich der im §. 3 Absah 1 und 2 des Einführungsgesehes erwähnten Ein-
tragungen Statt.
Dle zur Eintragung in das Handels-Register beslimmten Anmeldungen müssen
von den Bethelligten entweder persönlich vor dem zuständigen Gerichte erklärt
oder in öffentlich beglaubigter Form bei demselben eingereicht werden. Dieselbe
Vorschrist gilt. für die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma
oder Unterschrist (Art. 19, 45, 88, 135, 151, 152, 153, 155, 156, 177,
228 des Handelsgeseybuchs, §. 7 des Einführungsgesepeo).
AEs wird noch besonders darauf hingewiesen, daß die Vorschriften über die An-
meldung und Eintragung der Handelo-Firmen, sowie der Rechtsverhältnisse der
Handelsgesellschaften und über die Zeichnung der Fhimen und Unterschriften im
Allgemeinen auch auf diejenigen Kaufleute, welche vor Eintritt der Geltung des
Handelsgesetzbuchs ihren Geschäftsbetrieb begonnen hatten, und auf die vor diesem
Zeitpunkte bereits errichteten Handelegesellschaften Anwendung finden (§. 34 flg.
des Einführungsgesetzes), und daß eine vor dem Einkritt der Geltung des Han-
dels-Gesetzbuchs ertheilte und später nicht bestätigte oder erneuerte Prokura als
eine Prokura im Sinne des Handels-Gesehbuchs und als geelgnet zur Eintrag-
ung in das Handels-Register ulcht anzusehen ist (S. 40 des Elnführungsgesehes).