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Obllegenheiten der Verwaltungsbehörden.
8. 2.
Die Fürstlichen Landrathsämter haben die Handelsgerichte in Erfuͤllung ihrer Ob-
liegenheit, von Amtswegen die Betheiligten zur Anmeldung aller nach den Bestimmungen
des allgemeinen deutschen Handels-Gesehbuchs und des Einführungsgesetzes in das Han-
dels-Register einzutragenden Thatsachen anzuhalten, in geelgneter Weise zu unterstüpen,
insbesondere denselben über derartige Thatlachen, z. B. über beslehende Handels-Firmen
und deren Inhaber, über Aenderungen der Firmen 2c. auf Ersuchen die erforderliche Aus-
kunft zu ertheilen.
8. 3.
Auf die im §. 4 des Einführungsgesehes gedachte Emscheidung des Fürstlichen and-
rathsamts kann der Betheiligte nicht provociren; sie wird nur durch einen Antrag des
Handelsgerichts, wenn dieses selbst im Zweifel ist, veranlaht.
Die fragliche Entscheidung ist von dem Fürstlichen Landrathoamt nach kurzer sach-
gemäher Erörterung zu ertheilen und zunächst dem Betheiligten zu eröffnen, damtt der-
selbe nach Befinden innerhalb der geseßlichen Frist von zehn Tagen Rekurs an das Fürst-
liche Ministerium einwenden kann.
Sobald eine endgültige Eutscheidung (5. 8 Absan 2 des Elnführungsgeseges)
vorliegt, ist solche im Original oder in beglaubigter Abschrift dem Handelsgerichte mit
elner Notlz darüber, daß und wann sie dem Betheiligten eröffnet worden und daß sie
endgüllig sei, von dem Fürstlichen Landrathsamt mitzutheilen.
Anlegung und Einrichtung der Handels-Register.
8. 4.
Jede Handelsgericht hat Ein Handels-Register für seinen Bezirk zu führen, wel-
ches jedoch aus mehreren Bänden bestehen kann. Ein einzelner Band soll in der Re-
gel nicht über Dreihundert Blätter enthalten.
Jeder Band ist alsbald bei seiner Aulegung auf allen Seiten mit forklaufenden
arabischen Ziffern zu paginiren und in der durch §.9 des Gesehen vom 6. März 1833
für die Depositen-Bücher vorgeschriebenen Form zu beglaubigen.
Ueber das Handels-Heegister eines jeden Gerlchtsbezirks ist ein besonderes alphabe.
lisches Namens-Reglster zu führen, in welches dle Firmen, die Namen ihrer Inhaber, die
Mitglieder der offenen Handelogesellschaften, die persönlich verantwortlichen Gesellschafter
und die Kommandlitisten der Kommandit-Gesellschaften, die Vorstände der Aktien-Gesell-