Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Werden mehrere Personen einer der nach §. 5 Abs. 4 hierher geboͤrigen Kalegorien 
gleichzeitig eingetragen, oder ist eine Prokura mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt 
worden (Art. 41 Absah 3 des Handels--Gesetzbuchs), so kommen die Vorschristen des 
vorbergehenden Paragraphen Absatz 2 und 3 gleichfalls in Anwendung. 
8. 11. 
Die Führung des Handels-Registers liegt regelmäßig einer bel dem Gerlchte ange- 
stellten, verpflichteten Person ob, welche von dem Vorstande des Gerlchtes blelbend damt 
m beaustragen ist. 
Die Verkretung des Register-Führers richtet sich nach den im Allgemelnen geltenden 
Regeln. 
8. 12. 
Eine Eintragung in das Handels-Register darf nur auf Grund eines dieselbe an- 
ordnenden gerichtlichen Beschlusses erfolgen, welcher zu den Firmen-Akten (S. 20) zu 
bringen ist. 
Die Einträge sind zwar vollständig und deutlich, aber möglichst kurz abzufassen. 
Jeder Eintrag beginnt mit der Angabe des Tages, Monates und Jahres, in wel- 
chem er ersolgt, und ist von dem Vorstande des Gerichtes oder dessen Stellvertreter und 
von dem Führer des Handels-Registers zu unterschreiben oder zu ngniren, was, um Raum 
zu ersparen, in der ersten Spalte (für die laufende Nummer) geschehen kann. 
Am Schlusse jedes Eintrags ist das Datum des gerichtlichen Beschlusses anzuge- 
ben, auf den der Eintrag sich gründet, und in der dritten Spalte (ür Anmerkungen) 
ist auf den Band und die Blauseite der Firmen--Akten (5. 20) zu verwelsen, wo der 
Beschluß und dessen Unterlagen zu finden sind. 
8. 13. 
Im Handels-Register darf nichts ohne rechtfertigende, vom Führer des Handels- 
Registers zu unterzeichnende Seilenbemerkung, welcher ibre Stelle in der Spalte der 
Anmerkungen (6 6 Abs. 1) zu geben ist, ausgestrichen, nichts radirt oder corrigirt wer- 
den, auch sind Zwischenschriften zu vermeiden. 
Veränderungen, welche mit dem Gegenstande eines Eintrags vorgehen, dürfen im 
Handels-Register stetö nur in Form besonderer Einträge bemerkt werden. 
Wird ein Eintrag oder eine in der Spalte der Anmerkungen befindliche Bemerk- 
ung durch einen späleren Eintrag ganz wegsällig, so ist sowohl der erledigte Eintrag be- 
züglich die erledigte Bemerkung, als auch die den Wegfall bezeichnende Bemerkung (3. B. 
„Beschränkung wegfallen“) zu unterlinliren.
	        
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