Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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auf Grund des Handels-Registers auszustellendes gerlchtliches Zeugniß bei der Grund- 
und Hypothekenbehörde zu führen. 
Erglebt sich aus diesem Zeugnisse, daß ein Handelsgesellschafter oder mehrere dersel- 
ben von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten oder allein zu vertreten, ausgeschlos- 
sen sind (Art. 86 Nr. 4, Art. 87 und Art. 115 des Handels-Gesetzbuchs), so ist das 
Eigenthumsrerhältniß unter Angabe der Firma und der Inhaber derselben stets von 
Amtswegen, ohne daß ein etwaiger Verzicht der verfügungsberechtigten Gesellschafter 
hlerauf von Einfluß ist, in das Grund= und Hpypothekenbuch einzutragen und die Be- 
schränkung einzelner Gesellschafter in der Verfügungsbefugniß über das Grundstück als 
Beschränkung des Eigenthums besonders einzutragen. 
Läßt eine Kommandit-Gesellschaft außer der Firma die Namen der sämmtlichen In- 
haber der Firma eintragen, so ist in Bezug auf die Eintragung des Eigenthumsverhält- 
nisses und der Beschränkung der Kommanditisten zufolge dieser von der Führung der Ge- 
schäfte der Gesellschaft ausschließenden Eigenschaft (Art. 158 des Handels-Gesehbuchs) 
in das Grund- und Hypothekenbuch in gleicher Weise zu verfahren. 
Eine Mittheilung an die Kataster-Behörde hat in derartigen Zällen nicht stattzuftn- 
den, da in den Eigenthumsverhältnissen eine Aenderung nicht eintritt, vielmehr das El- 
genthum bei der Firma, welcher das Objekt durch die Bestätigungsurkunde übereignet 
und im Kataster zugeschrieben ist, nach wie vor verbleibt. 
Wenn das Gericht, welches die Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch zu 
bewirken hat, zugleich das Handels-Register über die Firma führt, genügt statt des ge- 
richtlichen Zeugnisses etne beglaubigte Abschrift des Foliums im Handels-Register. 
III. Konkurs-Eröffnung über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft 
oder Kommandit. Gesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft auf Abtien. 
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Wird über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder elner Kommandit- 
Gesellschaft oder elner Kommanditgesellschaft auf Aktien der Konkurs eröffnet und der 
Konkurs-Richter ist zur Eröffnung und bezüglich Leitung des Konkurses über das Pri- 
vat-Vermögen des einen oder anderen persönlich haftenden Gesellschafters nicht zugleich 
kompetent, so hat er von der erfolgten Konkurs Eröffnung über das Gesellschaftsvermö- 
gen dem zuständigen Gerichte — wenn dasselte dem Konkurs-Richter bekannt ist — be- 
hufs Wahrnehmung des nach §. 17 des Einführungsgesetzes weiter Erforderlichen ohne 
Verzug Nachricht zu geben und demselben zugleich eine beglaubigte Abschrift des 
der bemreffenden Handelsgesellschaft in dem dandels Register eingeräumten Foliums mit- 
zutheilen.
	        
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