Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Iv. Sporteln Iin Handelssachen. 
8. 27. 
Vis zum Erlaß von Bestimmungen über die in Handelslachen zu berechnenden Ge- 
büren im Wege der Gesehgebung (§. 29 des Elnführungsgesetzes) finden im Allgemel- 
nen die Gebührensätze der landesherrlichen Verordnung, die Gebührentaxe der Gerlchts- 
behörden, Sachwalter und Notare betreffend, vom 15. December 1855 Anwendung. 
Daneben wird jedoch Folgendes bestimmt: 
a) für jede Eintragung in das Handels-Register mit Einschluß der dieselbe vorbe- 
reitenden Verhandlungen und Beschlüsse, sowie mit Einschluß der im Artikel 13 des 
Handelo-Gesepbuchs vorgeschriebenen ösfentlichen Bekanntmachung, mit Aurschluß jedoch 
aller durch die Einleitung des im §. 8 des Einführungögesehes geordneten Zwangsver- 
fahrens veraulaßten gerichtlichen Geschäste und der Ausferligung der nach §. 21 dieser 
Verordnung auf Verlangen zu ertheilenden Zeugnisse sind außer den Verlägen je 
nach dem Umfange der Mühewaltung und der Größe des Handelgeschästs zehn Gro- 
schen bis zwei Thaler an Gerichtosporkeln zu erheben. 
Wurde die Eintragung aber auf Grund einer Anmeldung bewirkt, welche in 
Gemäßheit des §. 29 dieser Verordnung, also vor dem 1. Juli 1863 erfolgt ist, so fin- 
det nur die Hälfte der in dem vorhergehenden Absatze bestimmten Sportel Stau. 
6b) Für die Eintragung oder die Löschung der Beschränkung einer Verfügungsbe- 
suguh einzelner Eigenthümer in das Grund= und Hypotheken-Buch (§. 25) sind fünf 
Groschen bis ein Thaler zu erheben. 
c) Für die landesherrliche Genehmigung zur Errichtung elner Aktien-Gesellschaft 
oder einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien (Art. 174 und 208 des Handels. Gesetz 
buchs), sowie zu Abänderungen des Gelellschaftsvertrages bel Hawelsgesellschaften der 
gedachten Art (Art. 198, 203, 247 und 248 des Handels-Gesehbuchs) lind fünf Tha- 
ler bis Einhundert Thaler in Ansah zu bringen. 
V. Gerlchte in Handelssachen. 
* 
Für die Orte, an welchen keine besondern Handelsgertchte errichtet sind, for 
welche daher die den Handelsgerichten in dem Handelsgesepbuche und dem Einführungs. 
gelehe dazu zugewiesenen Geschäffte den ordentlichen Gerichten übertragen sind (F. 30 
des Einführungsgesehco), treten die nachslehenden Brstimmungen öber die Kompeienz der 
Gerichlöbehörden ein. 
1. 
In Ausehbung der Rechtéstrelrigkellen kommen die Vorschristen des demnächn
	        
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