Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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In jedem andern Falle blelbt die Annahme von Kapitalien über hundert Thaler, 
ingleichen die Annahme von Einlagen von Ausländern, dem Ermessen des Directorlums 
überlassen. 
8. 9. 
Verschwiegenheit. 
Ueber die gemachten Einlagen ist von den Verwaltungs- und Aufsichtobehoͤrden die 
strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Auskunst darüber ist nur dann zu erthellen, 
wenn sie bei vorlicgenden Verbrechen von der zuständigen Untersuchungsbehörde amtlich 
verlangt wird. 
8. 10. 
Verzinsung der Einlagen. 
Die Einlagen werden mit drei und einem Dritttheil vom Hundert auf das Jahr 
verzinst, setan dieselben die Summe von Einem Thaler erreicht haben. 
Für den Fall einer andauernden Aenderung des gegenwärkig üblichen Zinsfußes 
für Hpothekenkapitalien bleibt eine Aenderung des Zinssußes für die Sparkassengutha- 
ben im Wege des Gesetzes vorbehalten. 
Bei Einlagen über hundert Thaler kann die Sparkassenverwaltung einen niedrige- 
ren, als den obengedachten Zinssuß bedingen; ist aber eine diehfallsige besondere Verab= 
redung nicht getrossen worden, so gilt auch für dergleichen Einlagen der Zinsfuß von 
3½ vom Hundert. 
8. 11. 
Anfang der Verzinsung. 
Die Verzinsung der Einlagen beginnt je mit dem ersten Tage des auf die Ein- 
zahlung selgenden Monats und geht bis zu dem Ende des dem Auszahlungstage vor- 
ausgehenden Menats. 
8. 12. 
Erbebung der Zinsen. 
Die Zinsen werden jährlich nur ein Mal berechnet und können erst nach Ablauf 
des dafür bestimmen Termins erhoben werden. 
Wenn jedoch ein Einleger sein Guthaben ganz zurückzieht, so sind ihm die, bio 
zum Schlusse des der Erhebung vorausgehenden Monats erwachsenen Jinsen zugleich mit 
dem Guthaben zu gewähren. 
Die von einem Einleger im Lause des Rechnungsjahres auf sein Guthaben erho- 
benen Summen sind sieto vom Kapital abzuschreiben und werden nur je bis Ende des 
der Erhebung vorhergehenden Monaté verziust. u.
	        
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