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lichen Vorladung zu verschreiten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Vorladung für
die nächste Aushebung, wo möglich, im Monat October 1867, künftighin dagegen, wo
möglich, im Monat Juli erfolgen kann. Dem Kriegsministerium wird alsbald darnach ein
Verzeichniß der vorgeladenen Individnen mitgetheilt und jeder Amtshauplmannschaft die ein-
gereichte Absentenliste unter behnfiger Bescheidung wieder zugängig gemacht.
8 85. Zu dem gewöhnlichen
freiwilligen Eintritte
in die Armee (im Gegensatze zum einjährigen Freiwilligendienste 88 38 fg. des Gesetzes),
wenn er außer der Aushebungszeit stattfindet, ist eine schriftliche Ueberweisung derjenigen
Amtshauptmannschaft erforderlich, in deren Bezirke der freiwillig Eintretende sich wesentlich
aufhält.
& 86. Diese Ueberweisung muß die Erklärung enthalten, daß der Aufnahme in den
Militärdienst kein Hinderniß entgegensteht.
& 7. Jeder junge Mann, welcher beabsichtigt, freiwillig in den Militärdienst einzu-
treten, hat sich daher bei der Amtshauptmannschaft seines Aufenthaltsorts (§ 85) persönlich
zu melden und die nach § 36 des Gesetzes erforderlichen Nachweisungen beizubringen.
888. Findet die Amtshauptmannschaft diese Nachweisungen nicht ausreichend, so hat
sie deren Vervollständigung anzuordnen und, sobald diese erfolgt ist, die Untersuchung der
Diensttüchtigkeit einzuleiten (§+ 57).
#9. Nach beigebrachter Diensttüchtigkeit ist die Ueberweisung auszustellen und dem
Nachsuchenden zur Abgabe an die Commandobehörde, bei welcher derselbe sich zur Auf-
nahme zu melden beabsichtigt, auszuhändigen, oder, nach Befinden, an selbige unmittelbar ab-
zusenden.
§ 90. Wenn ein zum freiwilligen Eintritte in den Militärdienst sich meldender junger
Mann als Signalist oder Tambour Aufnahme zu erlangen wünscht, so ist zwar Seiten der
Amtshauptmannschaft von der Ermittelung der zur Diensttüchtigkeit miterforderlichen gesetz-
lichen Körperlänge abzusehen, jedenfalls aber die Schlußbestimmung von § 36 des Gesetzes
im Auge zu behalten, und unter allen Umständen ohne weitere Erörterung die Ueberweisung
dann zu versagen, wenn der Betreffende aus der Schule noch nicht entlassen sein sollte.
§91. Defern im einzelnen Falle ein Freiwilliger, der noch militärpflichtig ist, sich
unmittelbar und ohne amtshauptmannschaftliche Ueberweisung bei einer Commandobehörde
meldet und um Aufnahme nachsucht, so kann zwar dieselbe zu Abkürzung des Verfahrens die
Diensttüchtigkeitsuntersuchung vornehmen lassen, sie hat jedoch, wenn der Ansuchende tüchtig
befunden worden, denselben an die betreffende Amtshauptmannschaft zu verweisen, bei selbiger
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