Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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2) Gesetz zum Schuß der Telegraphenlinien, vom 28. März 1863. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- 
gerer Linie reglerender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und 
Lobenstein 2c. 2. 
verordnen hiermit zum Schuße der Telegraphenlinten unter Zustimmung der Landesver- 
tung Folgendes: 
8. 1. 
Wer gegen eine Telegraphen-Anstalt vorsähliche Handlungen verübt, welche die Be- 
nuhung dieser Anstalt zu ihren Zwecken verhindern oder stören, wird mit Gesängniß 
von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. 
Handlungen dieser Art sind insbesondere: die Wegnahme, Zerstörung oder Beschä- 
rigung der Drahtleitung, der Apparate und sonstigen Zubehörungen der Telegraphen- 
Anlagen, die Verbindung fremdartiger Gegenskände mit der Drahlleitung, die Fälschung der 
durch den Telegraphen gegebenen Zeichen, die Verhluderung der Wiederherstellung einer 
3erstörten oder beschädigten Telegraphenanlage die Verhinderung der bel der Telegraphen= 
anlage angestellten Versonen in ihrem Dienstberufe. 
82. 
Ist in Folge der vorsählich verhinderten oder gestörten Benuhung der Telegraphen= 
Anstalten ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit beschädigt worden, so trifft den 
Schuldigen Zuchthaus bis zu zehn Jahren, und wenn ein Mensch das Leben verloren 
bat, Zuchthaus von zehn bis zwanzig Jahren. 
8. 3. 
Wer gegen elne Telegraphenanstalt fahrlässiger Weise Handlungen verübt, welche 
die Benutzung dieser Anstalt zu ihrem Iwecke verhindern oder slören, wird mit Gefäng- 
niß bis zu sechs Monaten, und wenn darurch ein Meusch das Leben verloren hat, mit 
Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. 
Eine gleiche Strafe haben die zur Beaussichtigung und Bedienung der Telegraphen- 
Anstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen (Telegraphenbeamten) verwirkt, 
wenn sie durch Vemachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die Benupung der An- 
stalt verhindern oder stören.
	        
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