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3) Geseß, das Verbot des Aehrenlesens betr. vom 30. März 1863.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün.
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Geras Schleiz und
Lobenstein rc. 2c.
verordnen hierdurch mit Zustimmung der Landesvertretung:
1.
Die wegen des Aehrenlesens in einzelnen Landestheilen ergangenen Bestimmungen
werden hiermit aufgehoben. 2
Alles -ehrenlesen und Kartoffelstoppeln auf fremdem Grund und Boden ohne Ge-
nehmigung des Feldeigenthümers, Pachters oder Nutniehers ist mit Gefängniß bis zu
acht Tagen oder verhalmmihmäßiger Geldstrafe zu belegen.
Urkumlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrist und beigefügtem Lan-
deäberrlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 30. März 1863.
(L. S.) Heinrich l-XVII.
v. Harbon. Dinger. Dr. v. Beulwitz.