Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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ter Art nicht zu beseitigen sind, so kann der Unternehmer auf Antrag der Gemetnde 
oder des Staates, wenn sich die Nothwendigkeit dazu ergiebt, ebenfalls zu Veränderun= 
gen und sogar zu gänzlicher Beseitigung der Anlage angehalten werden; er hat aber 
dann Anspruch auf volle Entschädigung. 
Elne solche fällt mur dann weg, wenn dem Unternehmer nachgewiesen wird, daß er 
bei Vorlegung der Unterlagen, auf welche hin die Genehmigung zu der Anlage ertheilt 
worden ist, wesentliche Umstände verschwiegen, oder die Behörde getäuscht hat 
Die Entschädigung isi bei vorliegendem Antrage der Gemeinde aus der Gemeinde- 
kasse, bel einem Antrage Seiten des Staates aus der Staatskasse zu gewähren. 
Bei dringenden Gefahren für die Umgebung oder das Gemeinwohl kann die einst- 
weilige Einstellung des Betriebes angeordnet werden. Solchen Falles steht unter den 
vorgedachten Voraussehzungen dem Unternehmer ein gleicher Anspruch auf Entschädlgung 
zu, dafern die einstweilige Einstellung nicht dadurch nothwendig geworden ist, daß der 
Unternehmer die angeordneten Einrichtungen und bezüglich Veränderungen nicht ausge- 
fübrt hat. 
5. 35. 
Ueber die Frage: ob nach 8. 34 der Besitzer zu Veränderungen oder gänzlicher Be- 
seitigung einer Gewerbsanlage oder zu Einsiellung des Betriebes verpflichtet sei, eutschei- 
det das Landrathsamt und auf eingewendete Berusung endgiltig das Ministerlum, Ab- 
theilung für das Innere, milt Ausschluß des Rechtöweges. Die Einlegung der Berufung 
ist an eine zehntägige ausschließliche Frist gebunden. Bei angeordneter Betriebseinstell- 
ung hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. 
Wenn zu Folge dieses Gesetes eine Entschädigung zu gewähren ist, soll dieselbe, 
dafern nicht unter den Betheiligten eine andere Vereinigung zu Stande kommt, und so- 
welt nicht etwas Anderes ausdrücklich verordnet ist, durch drei völlig unparkeiische und 
zu vereidende Sachrerständige ermittelt werden. Die Leitung dieses Geschäfts sieht dem 
Richter der gelegenen Sache zu. Unter den Sachverständigen soll der eine von dem 
Entschädigungsberechtigten, der andere von dessen Gegner, der dritte von der leitenden 
Justizbehörde ernaunt werden. Das Legtere kritt auch hinsichtlich der beiden ersen Sach- 
verständigen ein, wenn die Betheiligten deren Ernennung verweigern oder nicht taner- 
bhalb der ihnen bestimmten Frist bewirken. Keiner der Sachverständigen darf der Ge- 
meinde angehören, in deren Flurbezirke das Grundstück des Entschädigungsberechtigten 
gelegen ist. 
Vereinigen sich die Schäßer nicht zu einer gemeinschaftlichen Taxe, so werden die 
drel Würderungosummen zusammengezählt und bildet der dritte Theil der so gewonnenen 
Gesammtsumme den Entschädigungsbetrag.
	        
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