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Es steht den Bethekligten frel, gegen die Würderung in dem gesehlichen Instanzen-
zuge Berufung elnzulegen, jedoch nur dann, wenn bei der Würderung vorgeschriebene
Formen verletzt oder sonst bestimmte Vorschristen dieses Gesetzes unbeachtet geblieben sind.
Die Berufung ist an eine zehntägige Notbfrist gebunden.
Wird indeß die Verpflichtung zur Gewährung einer Entschädigung überhaupt aus
den im F. 34 für deren Wegfall aufgestellten Gründen bestritten, so ist diese Frage in
den förmlichen Rechtsweg zu verweisen und zwar durch ein Decret, worin dem angeblich
Berechtigten aufgegeben wird, daß er bei Verlust seines Auspruchs das behauptete Recht
biunen vier Wochen von der Erosfnung des Decrets an mittelst rechtlicher Klage geltend
zu machen habe. Erst nach erfolgter nechtokrästiger Entscheidung über das Bestehen oder
den Umfang des Rechtes ist mit Feststellung des Entschädigungöanspruchs in der geord-
neten Weise welter zu verfahren.
8. 36.
Rückwirkende Kraft.
Die im §. 32 ausgesprochenen rechtlichen Wirkungen, sowie die Bestimmungen des
8. 34 gelten auch für alle unter §. 24 fallende, bei Erlaß dieses Gesetzes bereits beste-
hende Anlagen.
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Jede wesentliche Erweiterung einer unter § 24 fallenden Gewerbsanlage, sowie je-
de wesentliche Veränderung derselben in Anlage oder Betrieb, ist der ersten Errichtung
Neich zu achten und eben so zu behandeln.
38.
In denjenlgen Fällen, in denen zu dem Zwecke der Kontrolirung oder Erhebung
der Steuer von dem Betriebe oder Erzeugnisse eines Gewerbes gewisse Einrichtungen
oder Veransialtungen erforderlich find, müssen diese von dem betreffenden Gewerbetreiben-
den nach Vorschrift der Steuerbehörde Uoch vor Eröffnung des Betriebes hergestellt und
bis zur Eiustellung desselben unterhalten werden.
8. 39.
Windmühlen.
Vor Anlegung einer Wiudmühle ist mit genauer Bezeichnung des Standpunktes
und der Entfernung von vorüberführenden öffentlichen Wegen dem Landrathsamte An-