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meindebezirke nicht angehöriger Personen besondere Ausgaben, namentlich für Schulzwecke,
erwachsen, so kaun die Gemeinde mit Genehmigung der Staatsregierung die betreffenden,
der Gemeinde nicht angehörigen Personen, zu elner, den Verhältnissen entsprechenden
außerordentlichen Gemeindeabgabe heranziehen.
Die Erlaubniß zum ferneren Aufenthalt in einer Gemeinde kann einem darin nicht
Heimatbsberechtigten entzogen werden, wenn derselbe mit Entrichtung der öffentlichen
Abgaben über eln Jahr im Rückstande blelbt oder der Gemeinde durch Unterstützungs-
bedürftigkeit lästig wird oder den guten Leumund verliert.
5S. 45.
Vorbehalt der allgemeinen Polizei= und Steuer-Vorschriften.
Jeder Gewerbetreibende unterliegt rücksichtlich der Wahl der Oertlichkeit, der Be-
schaffenbeit der Anlage, des Orts des Betriebes, der Steuern und Abgaben, den durch
die Landesgeseygebung und durch die allgemein oder örtlich geltenden polizeilichen oder
Verwaltungs-Vorschriften begründeten Beschränkungen.
Ebenso wird an den nach der Gesetzgebung über Zoll- und Steuer-Wesen besiehen-
den Befugnissen, zeitweilige Betriebseinstellung oder gänzliche Entziehung der Berechtig.
ung zu einem bestimmten Gewerbebetriebe zu erkennen, nichts geändert.
8. 46.
Mehrere Werkstätten und Verkaufs-Lokale, Zweihgeschäfte.
Die Ansübung eines freien Gewerbes kann durch denselben Unternehmer an ver-
schledenen Orten des Landes und an einem und demselben Orte in mehreren Werkslät-
ten, auch in mehreren Verkaufs-Lokalen erfolgen.
Es ist jedoch an denjenigen Orten, wo der Unternehmer nicht selbst wohnt, dem
Zweiggeschäfte ein Stellvertreter (6. 43) vorzusehen.
Zweiggeschäfte dieser Art sind bei der für die Anmeldung vorgeschriebenen Behörde
(6. 5) anzumelden.
S. 47.
Wegfall räumlicher Beschränkungen.
Jeder Gewerbetrelbende darf von seinem Wohnorte aus seine Erzeugnisse an jeden
anderen Ort des Landes abliesern und daselbst aufslellen, oder seine Gewerbsarbeiten
bei den Kunden selbst oder durch seine Arbeiter ausführen, auch Bestellungen selbst oder
rurch Beauftragte sammeln.