Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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S. 48. 
Gleichzeitiger Betrieb mehrerer Gewerbe. Freie Association. 
Die Vereinigung verschiedener Gewerbe in der Person eines und desselben Unter- 
nebmers unterliegt keiner Beschränkung. Ebensowenig die Vereinigung verschiedener Ge- 
werbetreibender zu gemeinschaftlichem Gewerbebetriebe. Soweit hierbei nach §§. 8 und 
18 persönliche Qualisikation in Frage kommt, ist erforderlich, daß wenigsiens einer der 
Gesellschafter oder der nach §. 22 anzunehmende Geschäftsführer dieselbe besie. 
Bei Konzessions. Gewerben muß die Zustimmung der Konzessibnsbehörde hinzutreten. 
8. 49. 
Wegfall der Taxen. 
Taxen fuͤr Preise von Gewerbo-Produkten-Waaren oder Dienstleistungen, auch für 
Loͤhne, sind, außer bei den in F. 8 unter 2 genannten Agenten und den in §. 8 un- 
ter 3, §. 15 unter 3, §. 16 und 17 genannten Gewerben unzulässig. 
Nücksichtlich der Regelung der Salz-Verkaufspreise bewendet es bei den deshalb be- 
stehenden besonderen Bestimmungen. 
Bicker, Fleischer, Gast. und SchankWirthe können durch polizeiliche Verfügung an- 
gehalten werden, ihre Preise in ihren Gewerös-Lokalen auszuhängen. 
8. 50. 
Veschlüsse für Preise und Löhne. 
Beschlüsse von Gewerbetreibenden, oder gewerblichen Korporatlonen über sestzuhal- 
tende gleiche Preise und Löhne haben für die Theilnehmer derselben keine verbind- 
liche Krast. 
Sind zugleich Verabredungen über physische oder moralische Zwangsmittel ge- 
gen Nichtbeitretende oder Zurücktretende getroffen, so verfällt, wenn nicht die Bestimmun- 
gen ded Stcafgeseybuches Anwendungen leiden, jeder Theilnehmer in eine Strafe bis zu 
300 Thalern oder 8 Wochen Gefängniß. 
8. 51. 
Marktverkehr. 
Die Erlaubnih zur Abhallung von Messen und Märkten bleibt von der landesherr- 
lichen Genehmigung abhängig. 
Der Verkehr auf denselben ist durch Meß= oder Markt-Ordnungen zu regeln. Bei 
dieser Regelung ist allen Marktbesuchern binsichtlich des Kaufes und Verkauses gleiche 
Berechtigung zu gewähren. 
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