Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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S. 54. 
Arbeitsverträge Unmündiger. 
Unmündige bedürfen, dasern sie nicht elwa bereits mit ausdrücklicher oder stillschwei- 
gender Einwilligung ihrer Eltern und Vormünder in der Lage lind, ihr Fortkommen 
selbst suchen zu müssen, zu Abschliehung eines Arbeitsvertrages der Einwilllgung des Va- 
ters oder Vormundes. 
War die Einwilligung nicht auf elne besilmmte Zeit beschränkt, oder ausdrücklich nur 
auf einen bestimmten Arbeitgeber gerichtet, so bedarf es zum Abschluß wellerer Arbelts- 
verträge mit Unmündigen kelner erneuerten Elnwilllgung des Vaters oder Vormundes, 
vielmehr haben die mit solchen Unmündigen später abgeschlossenen Arbeitsverträge sammt 
allen daraus enkspringenden Ansprüchen und Forderungen volle rechtliche Giltigkelt. 
In Streitigkeiten, welche über nach Vorsichendem durch unmündige Arbeiter giltlg 
geschlossene Arbeitsverträge entstehen, können unmündige Arbeiter auch ohne Vater oder 
Vormund vor Gericht handeln. 
g. 55. 
Kündigung. 
Wenn über die Kündigungozelt nichto Anderes verabredet, oder in Fabriks-Ord- 
nungen (§. 64) festgesept ist, gilt die in dem betreffenden Gewerbe an dem Orte übliche 
Auelohnungsfrist auch als Kündigungsfrist dergestalt, daß beiderseits nur von Lohntag 
äu Lohntag gekündigt werden kann. 
56. 
Entlassung der Arbeiter ohne Kündigung. 
Ohne Rücksicht auf Kündigungofrist darf der Arbeller, sowelt nicht der Arbeitsver- 
trag oder die Fabrik-Ordnung weiter gehende Bestlmmungen enthält, entlassen werden: 
wenn er ein Verbrechen begeht oder sich ein Verhalten zu Schulden kommen 
läßt, welches nach, der bestehenden Gesetgebung zur polizeillchen Ausweisung ei- 
nes Auswärtigen berechtigt; 
45l wenn er ohne Einwilligung des Arbeitsgebers ein Nebengeschäft treibt, welches 
ihn in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen den Arbeilgeber hindert; 
wenn er an Verabredungen von Arbeltern zu Erzwingung höherer Löhne, kür- 
zerer Arbeitszeit u. s. w. Theil nimmt; 
wennh er den Arbeltsherrn oder eln Glled seiner Familie oder seines Hausstan- 
des oder eine in der Werkstatt zur Aufsicht angestellte Person thätlich, oder sonst 
schwer beleidigt; 
wenn er Glleder der Familie des Arbelteherrn, Mitarbeiter oder Lehrlinge zu 
unordentlichem Lebenswandel oder zu unerlaubten Handlungen zu vrleien sucht; 
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