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An einem Lobntage darf als Strafe kelnesfalls mehr als ein Fünstheil des fäl-
ligen Lohnes abgezogen werden.
S. 59.
Lohnzablung.
Zu Zahlungen an Arbeiter für Lohn oder gelieferte Arbeit dürsen Waaren bei
Snafe bis zu dreihundert Thalern oder acht Wochen Gefängniß selbst dann nicht ver-
wendet werden, wenn der Arbeiter vorher oder nachher zugestimmt hat. Bei gleicher
Strafe ist die Auslohnung mit Anweisungen, sowie die Jahlung mit Wechseln über
Cours oder mit Geld über Cours an Arbeiter verboten.
Arbeiter, welche in einer vorstehend verbotenen Weise bezahlt worden sind, können
jederzeit die Bezahlung nachverlangen.
Fabrikanten, Fabrik-Kaufleuten, Verlegern, Faktoren und Fabrik-Beamten, welche
wegen Auslohnung ihrer Arbeiter mit Waaren bestrast worden sind, kann der gleichzei-
tige Detailhandel mit Waaren, welche nicht Materialien oder Produkte des betreffenden
Gewerbes sind, zeinveilig oder für immer untersagt werden.
8. 60.
Verbotene Verabredungen.
Verabredungen zwischen Arbeitgebern, deren Angehoͤrigen und Veauftragten einer-
seits und den Arbeitern (C. 62) andererseits, uͤber Eutnehmung von Beduͤrfnissen aus
gewissen Verkaufsstellen, sowie solche Verabredungen, welche dazu dienen sollen, das Ver-
bot der Auslohnung mit Waaren (F. 59) zu umgehen, sind nichtig. «
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Etablissements mit Uebereinstimmung der Arbeiter, oder durch die Fabrik. Ordnung ge-
troffene Einrichtung zu Beschaffung von Wohnung, Feuerung, Lebenemitteln, Arzeneien
u. s. w. und auf Bestimmungen der Fabrik-Ordnung zu Beschaffung von Beleuchtungs-,
Schmier= und sonstigen Hilss-Materialien für die Arbeiter unter Anrechnung auf das Lohn.
Sollten sich aber aus derariigen Einrichtungen Mißbräuche ergeben, welche auf
andere Weise nicht abzustellen sind, so können sic nach vorgängiger Erörterung und Ge-
bör der Betheiligten durch Beschluß des Gemeindevorstands ausgehoben werden.
8. 61.
und Verabred der Arbeiter.
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PI 6
chtung
Akbeiter oder in Fabriken Angestellte, Faciore und dergleichen, welche Muster (Kar-
ten, Modelle, Schablonen, Silck, oder Nähreste, Klöppelbriefe u. s. w.) oder Verfahrungs=
weisen, die ihnen von den Arbeitgebern unmittelbar oder mittelbar, auch ohne ausdrück.