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verfuͤgen und es steht dem Gewerbdunternehmer gegen eine solche Verfugung das Rechts-
mittel des Rekurses, jedoch ohne ausschiebende Wirkung, zu.
8. 64.
Fabrik-Ordnungen.
Unternehmer, die mehr als zwanzig Arbeiter ohne Unterschied des Alters und Ge-
shlechtes in gemeinschaftlichen Werkstälten beschäftigen, sind gehalten, eine Fabrik.
Ordnung außzustellen; diese ist den Arbeitern durch Anschlag und in sonst geeigneter
Weise bekannt zu machen und muß das Nöthige enthalten:
über die Klassen des Arbeits. Personals und ihre Verrichtungen,
über die Kündigungsfristen und Entlassungsgründe,
über die Mkbeitszeit,
über die Abrechnungs= und Lohn-Zeiten,
über die Befugnisse des Aussichts-Personals,
über die Disciplin in den Werkstätten einschließlich des Verhaltens mit Feuer
und Elcht,
über die Behandlung im Falle der Erkrankung oder Verunglückung,
über die Strafen durch Lohnabzüge oder Entlassung,
über die Untersiüzungs= und Kranken-Kassen, soweit solche bereits bestehen oder
eingerichtet werden
Jede Fabrik-Ordnung ist dem Landrathsamt vorzulegen.
Dieses hat dieselbe zu prüfen und die Abänderung oder Beseitlgung etwa darin
enthaltener, den Gesehen und Verordnungen zuwiderlaufender Bestimmungen, insbeson-
dere auch eines etwaigen Uebermaßes in den Strafbestimmungen, anzuordnen.
Die Befolgung der vorstehenden Vorschriften kann bei Geldstrafe bis zu Einhundert
Thalern und bei fortgesetztem Ungehorsam bei Vermeidung der Einstellung des Fabrik.
Betriebes aufgegeben werden.
S. 65.
Lehrlinge.
Als Lehrling wird angesehen, wer bei einem selbststindlgem Gewerbekreibenden zur
Erlernung des Gewerbes eintritt, ohne Unterschied, ob die Erlernung gecen Lehrgeld
oder unentgeluiche Hilfelelstung Statt findet, oder ob für die Arbelt Lohn gezahlt wird.
5. 66.
Annahme von Lehrlingen.
Unler den im vorletzten Absahe des §. 52 ausgesprochenen Voraussehungen kann
einem Gewerbetreibenden die fernere Annahme unmündiger Lehrlinge untersagt werden.