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Advocaten am Sihe des Appellationsgerichts anzustellen, welchen die in Art. 24
des Vertrags vom 23. März bez. 9. und 15. Aprll 1850 bezeichneten Befug-
nisse zustehen sollen.
Art. 14.
Zu Art. 25 des Vertrags vom Jahre 1850.
In Sachen, welche aus dem Fürstenthum Aeuß j. L. an das Appellations-
gericht gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als „Fürstlich Reuß-Plautsches der
jüngeren Linie Appellationsgericht.“
Art. 15.
Zu Ark. 27 des Vertrags vom Jahre 1850.
Die Formel des Verpflichtungseids für das Personal des Appellationsgerichts
ist auf die Landesfürsten der vier bei dem Appellationsgericht betheiligten Staa-
ten zu richten.
Art. 16.
Für die Zeitdauer der Giltigkeit dieses Vertrags sind die Bestimmungen der
Art. 1 und 6 des Vertraga vom 19. November bez. 12. und 22. December 1859
dergestalt maßgebend, daß derselbe zunächst bis zum 1. Juli 1870 Giltigkeit ha-
ben und dann von zehn zu zehn Jahren als stillschweigend verlängert gelten soll,
wenn nicht vor Ablauf des zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres (1869,
1879 u. s. w.) eine Aufkündigung von der einen oder andern Seite erfolgt ist.
Art. 17.
Für die Zeit vom 1 Juli bis 31. Dezember 1863 bildet das Fürstenthum
Reuß j. L. einen besonderen Geschwornengerichtsbezirk.
dieser Vertrag auch von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzog zu Sachsen-Wei-
mar-Eisenach, sowie von Ihren Durchlauchten den Fürsten von Schwarzburg= Rudolstadt,
Schwarzburg-Sondershausen und Reuß jüngerer Linie genehmigt worden ist, so ist der.
selbe dessen zu Urkunde auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großherzoglich Sächsischen Staatsministerium
zu Weimar, auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-
Rudolstadt von dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Rudolstadt, auf Höchsten
Besehl Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwargburg-Sondershansen von dem Fürst-
lich Schwarzburg'schen Ministerium in Sondershausen und auf Höchsten Befehl Seiner