Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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fende Staatsregierung diesen Vorschlag genehmlgt, so theilt sie denselben den mitcontra- 
birenden Staatsregierungen zu ihrer Erklärung darauf mit. 
Einc Prüfung des Vorgeschlagenen findet nicht Statt. 
Eine Ablehnung des auf dem Grunde dieses Vorschlages von der betreffenden 
Staatsregierung bezeichneten Raths soll den mitcontrahlrenden Staatoreglerungen nur 
aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst hergelelteten Gründen ge- 
stattet sein. Genehmigt die Staatsregierung, an welchr nach dem Obigen der Vorschlag 
des Appellationsgerichts zunächst zu richten ict, den von dem Appellationsge-icht genann- 
ten Ratb nicht, so wird dieselbe ibrerselts den mitcontrahlrenden Staatsregierungen, auch 
ohne das Appellationsgericht nochmals hören zu müssen, ein anderes Mitglied vorschlagen, 
ressen Ernennung jedoch auch in diesem Jalle nur in Uebereinstimmung sämmtlicher con- 
trahirender Staatsregierungen erfolgen kann. 
Dem neu ernaunten Mitgliede wird sein Decret nur von der Staatsregierung, 
welche das Vorschlagörecht hat, ausgesiellt, in demselben jedoch der Genehmigung der 
übrigen mitcontrahirenden Staatsregierungen gedacht., 
Art. 7. 
Das neu ernannte Mitglied erhält den untersten (9.) Platz und diejenigen Näthe, 
welche unter der erledigten Sielle ihren Sih hatten, rücken sonach je um einen Plab auf. 
Art. 8. 
Macht sich eine Vermehrung der etatwähigen Mltglieder des Appellationsgerichts nö- 
thig, so werden die betreffenden Szaatoregierungen über ihne gegenseitige Betheiligung 
das Weltere vertragsmäßig feststellen. 
Wenn jedoch schon bel der ersten Organtsation des Appellationgerichts oder später 
die eine oder die andere Staatsregierung außer den von ihr vorzuschlagenden etatmäßi- 
gen Mitgliedern noch ein auße rordentliches Mitglied in das Appellationsgericht ab- 
urdnen wollte und lepteres dies im Interesse seiner Geschäftsführung für nothwendig oder 
wünschenswerth crachten sollte, so soll derselben solches, jedoch lediglich auf eigene Koßen, 
überlassen sein. 
Art. 9. 
Es werden drei Sekretäre angestellt, welche zugleich die Reglstratur= und Archiv- 
Geschäfte zu besorgen haben. Auch haben dieselben ersorderlichen Falles auf Anordnung 
des Präsidenten den für die Rechnungsführung, Kalkulatur und Votenmeisterei angestell- 
en Beamten in seinen Geschäften zu unterstützen. 
Zwei derselben werden von Grohhergogl. Sächsischer und einer und zwar der erste 
Sekretär von Fürstl. Schwarzburgischer Seite in der Weise ernannt, daß Schwarzturg. 
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