Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Nudolstadt diese Stesle bei der Constituirung des Gerichts und nach deren eisten Erle- 
digung besetzt, dann aber in der Ernennung mit Schwarzburg-Sondersbausen wocheelt. 
Bei künftigen Anstellungen werden diese Stellen nach dem Vorschlage des Appel- 
lationsgerichts besetzt und zwar gelten bier bezüglich der Answahl der betreffenden Be- 
amten aus den Angehörigen des einen oder anderen der verbundenen Staaten und be- 
züglich der Ernennung. durch die respectiven contrahirenden Staatsregierungen ebenfalle. 
dle Bestimmungen des Art. 6, mit der Modiftcation jedoch, daß bei der Auswahl unter 
den Angehörigen der betreffenden Staaten hinsichtlich der ersten Sekretärslelle nicht dar- 
auf, von welcher Staaköregierung der abgehende Sekretär ernannt war, sondern auf die 
stipulirte Reihenfolge zwischen den beiden Schwarzburgischen Regierungen Rücksicht zu 
nehmen ist. 
Das Anstellungs-Dekret wird von der ernennenden Staatsregierung allein ausgestellt. 
Art. 10. 
Der Etat der Besoldung ist folgender: 
der Präsident erhält. 2000 Thlr. 
der Vice-Präsident erhält. 1500 „ 
der erste Rath „ 1300 „ 
der zweite Nath „ 1200 „ 
der dritte Nath „ 1200 „ 
  
der vierte „ „ . 1100 „ 
der fünfte „ „ . 1100 „ 
der sechste „ „ l1l000 „ 
der siebente „ „ 1000 „ 
der erste Sekretinr „ 800 „ 
der zweite „ „ 7v00 „ 
der dritte „ „„ 600 „ 
Art. 11. 
Das uͤbrige Personal besebt aus: 
4) einem Kalkulator fuͤh zugleich sur die Bolenmeistere mit 700 Thlr. 
900 
2) drei Kanzlisten mit zusemmen .. 
(nämlich einer mit 400 Thlr., einer mit 300 rn und einer wit 200 i 0 
3) einem Diener mit . 
4) zwei Boten mit zusimmen . ... 
Die Anstellung dieser Beamten ersolgi nach den Vorschlag des designirten ersten 
und bezüglich für die Zukunft des jeweiligen Präsidenten des Appellationsgerichts. Bei 
Konstliutrung des Gerichts soll ein Kanzlist und ein Bote aus den Fürstenthümern
	        
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