349
Schwarzburg und zwar der Kanzlist aus dem Fuͤrstenthume Schwarzburg · Sondershansen,
der Bote aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt, gewählt werden. Für die
Zukunft soll der Präsident bei seinen Vorschlägen stets berücksichtigen, daß immer minde-
siens zwei der in Art. 11 benannten Personen, etwa ein Kanzlist und ein Votc, den
Fürstenthümern Schwarzburg angehören, und zwar dergestalt, daß sowohl der Kanzlist
als der Bote abwechselnd einmal aus dem Fürsienthume Schwarzburg-Rudolstadt und
das andere Mal aus dem Fürstenthume Schwarzburg- Sondershausen gewählt werden soll.
Die Dekrete werden nach Maaßgabe des Art. 6 von der Regierung desjenigen
Staales ausgestellt, welchem der betreffende Beamte angehört.
Art. 12.
Gemeinschaftliche Beamte sind ferner: Der Oberstaaksanwalt und der Gehilse des-
selben. Ersterer ist mit 1200 Thlr., lehtzterer mit 800 Thlr. zu besolden. Die Ober-
staatanwaltschaft hat die Kanzlei und das Boten-Personal des Axpellattonsgerichts für
ihre Geschäfte zu benupzen.
Bei Konstituirung des Gerichts wählt Sachsen-Weimar den Oberstaatsanwalk, den
Gehilsen Schwarzburg-Rudolstadt oder Schwarzburg- Sondershausen (nach deofallsiger
weilerer Verelnbarung zwischen beiden Staatoregierungen). In Zukunft erfolgt der Vor-
schlag für dlese Stelle in folgender Reihenfolge:
a) hinsichtlich des Oberstaatswalts
für die erste Erledigung von Schwarzburg-Rudolstadt
„ „ zweite „ „ Weimar,
„ „ dritte „ „ Weimar,
„ „ viere „ „ Schwarzburg-Sondershausen,
„ „ fünfte „ „ü Weimar,
„ sechste « »Weimqk,
u. s. w
b) hinsichtlich des Gehilfen nach demselben Turnus, jedoch so, dah bei der ersten
und zweiten Erledigung Weimar die Wahl zusteht. Im Uebrigen gelten auch
hier die im Art. 6 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 13.
Es wird für Zahlung dleser Besoldungen eine besondere Sustentalionskasse gebildet.
Hierzu haben Sachsen-Weimar zwei Drittheile, die beiden Schwarzburgischen Fürsten-
tbümer ein Drittheil beizutragen Zu diesem Drittheil zahlt Schwarzburg.Rudolstadt
*/15, Schwarzburg-Sondershausen 6/12. Die Beiträge sind in vierteljäbrigen Veraus-
zahlungen zu leisten.