Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 14. 
Die zu der Verwaltungskasse des Appellatlonsgerichts zu zahlende Summe soll nach 
Ablauf eines Jahres von Errlchtung des Gerichts an festgestellt und hiernach ein Nor- 
malsaz festgeseht werden. Wenn sich Etatsüberschreitungen herausstellen, welche von den 
bethelligten Staatsreglerungen in Uebereinstimmung für gerechtfertigte anerkannt sind, 
so werden dieselben zu 35 von dem Großherzogl. Sächsischen, zu 7/89 von dem Fürül. 
Schwarzburg-Rudolstädtischen und zu /9 von dem Fürstl. Schwarzburg-SonderShausen- 
schen Staatsfiskus vergütet. In demselben Verhältussse werden die envaigen Ersparnisse 
vertheilt. Im ersten Jahre sind die vorkommenden Kosien nach dem sich herausstellenden 
Bedürfnisse von den contrahirenden Staaten nach dem oben gedachten Verhältnisse auf. 
zubringen und wird bei Konstituirung des Appellationsgerichts zunächst die Summe von 
2000 Thlr. zur Verwaltungskasse gezahlt. 
Aus dieser Verwaltungskasse sind zu besirelten die Aufwände für 
Abbaltuug der Geschwornengerichte, ohne Unterschied, wo sie stattfinden, Hei- 
zung und Erleuchtung, 
Schreibmaterialien, Buchbinderlöhne, vorübergehende Aushilfe in der Schreiberei, 
Blbliothek, Zeilungen, 
Relsekosten und Diäten der Mitglieder in Ofstcialsachen, 
Geringere Reparaturen, Anschaffungen und Instandhaltung des Inventari- 
u 
Remunerationen für besondere Fälle an die Subalternen u s. w. 
Art. 15. 
Die nach dem Obigen mittelst Dekrets der Fürstl. Schwarzburgischen Staatsregie- 
rungen angestellten Mitglieder und Subalternen sind den Großherzogl. Sächs. Gesehen 
und dem diesseitigen Gerichtsstande eben so wie die von Großherzogl. Sichs. Staats- 
regierung Angestellten unterworfen. Sie entrichten die diesseitigen öffentlichen und Com- 
munal-Abgaben und werden, sofern sie dies wünschen, in den hiesigen Staaksverband 
aufgenommen, in welchem Falle sie auch für sich und ihre Familien das Heimathsrecht 
in der Stadt (eisenach durch ihre Ansiellung erwerben. 
» Art. 16. 
Pensionsansprüche für sich selbst und ihre Hinterbliebenen haben jedoch die bet dem 
Appellationsgericht angestellten Personen nur gegen denjenigen Staat, von dessen Regie- 
rung ihnen das Ansiellungs-Dekret ausgestellt worden ist. 
Art. 17. 
Die Sporteln, bezüglich Stempelgebühren, sowic die von dem Apellationsgericht er-
	        
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