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kanmen Strafgelder werden bel dem Appellationsgericht nach den geseylichen Bestlmmun-
gen des betreffenden Staates liauidirt. Die Erhebung derselben erfolgt durch den ein-
zelnen Staat für seine eigene Rechnung.
Art. 18
Die Aussicht über den Geschäftsgang bei dem Appellationsgericht steht den drei con-
mahirenden Staatöregierungen gemeinsam zu und demgemäß den Fürül. Schwarzburgi-
schen Staatsregierungen je für das dritte Jahr, so daß in den beiden ersten Jahren der
Grohberzogl. Sächsischen, in dem dritten der Fürstl. Schwarzburg. Rudolstädlischen, im
vierken und fünften der Großherzogl. Sächlischen und im sechsten der Fürstl. Schwarz-
burg= Sondershausenschen Staatsregierung dieses Hlecht zustehi. Da es jedoch im Inte-
resse der Sache liegt, daß der hierdurch bedingte Wechsel in der Aufsicht möglichst ver-
mieden werde, so übernimmt die Großherzogl. Sichs. Staateregierung die Verbindlich-
keit, dann, wenn eintretenden Falles die Fürül. Schwarzburg-Rudolstädtische oder die
Fürstl. Schwarzburg-Sondershausensche Staatoregierung dieses Recht nicht ausüben will,
dasselbe im besondern Auftrage derselben auszuüben. Das Appellationsgericht sendet die
an den Inspektionshof über seine Geschäftsthätlgkelt erstatteten Berichte sowie die darauf
empfangenen Resolutionen in Abschrift an die übrigen contrahirenden Staatsregierungen
ein. Sofern letztere durch einen besonderen Bevollmächtigten eine außerordentliche Re-
vision des Appellationsgerichts vornehmen lassen wollen, soll ihnen dies unbenommen
kleiben.
Art. 19.
Ueber die Beschäftigung der Auditoren oder Rechts-Kandidaten aus den verschiede-
nen Ländern bezüglich über die von dem Personal des Appellatlonsgerichts vorzunehmen-
den Prsifungen ergeht nach vorgängiger gegenseitiger Verständlgung eine besondere Ver-
ordnung und soll hierüber, sofern dieselbe nicht schon vor Einsehung des Appellationege-
richto erfolgl, letzteres gehört werden.
Art 20.
Die Geschäftsordnung des Appellationsgerichts wird von demselben selbü berathen
und ousgearbeitet und nach gemeinsamer Prüfung von den betressenden Staatöregierun.
gen festgestelt. Im Uebrigen richtet sich das Verfahren vor dem Appellationsgericht in
den anhängigen Rechtssachen nach den Gesetzen der betreffenden Staaten.
Art. 21.
Für die Behandlung der bei dem Appellationsgericht vorkommenden Depositen und
Akte der ftelwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gesehe des Großherzogihums maßgebend.