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I.
Die Umersuchung wegen Uebertretungen (Strafprozeßordnung Art. 2. unter
III.) sind von den Einzelrichtern zu Ende zu führen und zu entscheiden.
Die Appellation gegen die Entscheidung des Einzelrichters geht an das be-
treffende Kreisgericht.
Gegen die Enischeidung des Kreisgerlchts ist eine weitere Appellation nicht
zulässig.
II.
Die Untersuchungen wegen Verbrechen im engeren Sinne und wegen Ver-
gehen (Strafprozeßordnung Art. 2. unter I. und II.) sind von den Krelsgerichten
durch eines ihrer Mitglieder zu Ende zu führen Das Straferkennimiß ist von
dem betreffenden Kreisgericht zu fällen.
Die Appellation gebt bei einer Verurtheilung zu einer höhern Strafe als zu
sechs Monaten. Arbeitshaus an das Oberappellakionsgericht, welches dann auch
rücksichtlich der geringern, in derselben Untersuchung ausgesprochenen Strafen, ge-
gen welche Berufung eingewendel worden, zu erkennen hat.
In allen andern Fällen geht die Appellation an das Appellatlonsgericht.
Gegen die Entscheidungen des Oberappellationsgerichts bezügl. des Appella-
tionsgerichts ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
8. 6.
Die Wiederaufnahme einer nach dem ältern Recht durch. ein freisprechendes Er-
kenntniß erledigten oder durch gerichtlichen Beschluß zuruͤckgelegten Untersuchung kann
von dem 1. Juli dieses Jahred an nur nach den Vorscheiften der Strafprozeßordnung
Statt finden.
8. 7.
Far den Fall, daß in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember dieses Jahres die
Abhaltung eines Schwurgerichts nothwendig werden sollte, bleiben weitere Bestimmungen
über die Wahl der Geschwornen für die gedachle Zeit vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und belgefügtem Lau-
desherrlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 28. April 1867.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. Dinger. Dr. E. v. Beulwig#.