Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Bei Verhinderungen einzelner Beisiper ist er berechtigt, an deren Sielle Ersatzrich- 
ter beizuziehen, welche er aus den Mitgliedern eines Kreisgerichtes zu nehmen hat. 
Bei Hauptverhandlungen, welche voraussichtlich längere Zeit dauern werden, kann 
der Präsident vorsorglich zu den vier Beisiyern einen oder mehre Ersagzrichter binzuneh- 
men, damit diese in Verhinderungsfällen sofort ergänzend eintreten. 
Ist er selbst in der Lage, sein Amt nicht verwalten zu können, so tritt derjeuige 
Beisiyer des Gerichtshofes welcher zugleich Mitglied des Axpellations-Gerichtes ist und, 
wenn mehre Mitglieder dieses Gerichtes Beisiper sind, der älteste derselben an seine Stelle 
und es ist im Uebrigen der Gerichtshof durch einen Ersatzrichter zu ergänzen. Ist kei- 
ner der Beisiper zugleich Mitglied des Appellarionsgerichtes so hat der Kreisrichter des 
Kreisgerichtes, an dessen Ort das Geschwornengericht gehalten wird, den Vorsiy im Ge- 
richtshofe zu übernehmen. 
2) Die Geschwornen. 
Art. 23. Das Ehrenamt eines Geschwornen im Allgemeinen kann jeder Staats- 
bürger männlichen Geschlechts bekleiden, welcher das dreißigste Jahr zurückgelegt und 
wenigstens ein Jahr lang seinen Wohnsig in derjenigen Gemeinde gehabt hat, auf de- 
ren Urliste (Art. 26) er kommen soll. Ausgenommen sind nur: 
9 die verantwortlichen Mitglieder des Staats-Ministeriums und Volksvertreter, so- 
lange sie dieses sind; 
) Richter, Protokoll- Führer bei Gerichtsbehörden, Mitglieder der Staatsanwalt= 
schaft, Gensdarmen und Polizel-Diener, so lange sie in dieser Stellung sind; 
3) die Geistlichen aller Kirchen= und Religions-Gesellschaften; 
4) die im aktiven Dienste stehenden Militär-Personen; 
5) die Volksschullehrer; 
6) die Dienstboten; 
7) Personen, die unter einer Zustandsvormundschaft stehen; 
8) diejenigen, welche wegen körperlicher oder geisliger Gebrechen zu Geschwornen 
untauglich sind; 
9) Personen, welche nicht schreiben oder lesen können; 
10) diesenigen, welche mit Zuchthaus, oder wegen eines die öffentliche Achtung ent- 
ziehenden Verbrechens, insbesondere wegen Diebstahls, Veruntreuung, betrügerischer 
Handlungen, Verletzung der Sittlichkeit, Meineide, leichtsinnigen Eides, Be- 
stechung oder Mißbrauches des öffentlichen Vertrauens bestraft sind, oder desbalb 
unter Anklage stehen. 
Ar#. 24. Für eine einzelne Sache sind zu dem Amte eines Geschwornen unfähig: 
1) diejenigen, welche in der Sache als Richter unfähig sein würden (Arl. 65 f); 
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