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unter forklaufenden Nummern verzeichnet werden. Beglaubigte Abschriften dieser Jahres-
liste sind den sämmtlichen Kreisgerichten des Geschwornenbezirkes zuzufertigen und von
diesen Gerichten noch vor Ablauf des Monats November auszuhändigen; daß dieses ge-
schehen, ist von diesen Gerichten gleichzeitig öffentlich bekannt zu machen.
Die auf der Ergänzungsliste verzeichneten Personen flud in die Jahreslisie nicht
aufzunehmen. Die Ergänzungslisie ist jedoch den Kreisgerichten, in derselben Weise wie
die Jahresliste, zuzufertigen und von den lehzteren auszuhändigen.
Art. 32. Die Hauptgeschwornen für das einzelne Geschwornengericht werden in
folgender Weise bestimmt:
Wenigstens vierzehn Tage vor dem Beginne eines Geschwornengerlchtes loof't das
Appellations-Gericht im Beisein des Ober-Staatsanwaltes zwei und siebenzig Namen
von den auf der Jahresliste des Geschwornenbezirkes verzeichneten Personen aus. Zu
diesem Zwecke werden so viele Nummern, als Personen auf der Jahresliste stehen, in eine
Urne gethan und davon zwei und siebenzlg durch den Präsidenten des Appellations-Ge-
richtes herausgezogen. Von den unter diesen Nummern auf der Jahresliste stehenden
Personen wählt der Präsident des Appellalions-Gerlchtes nach seinem Ermessen sechs und
dreißlg aus, welche die Hauptgeschwornen des einzelnen Geschwornengerichtes sind.
Art. 33. Die sechs und dreißig Hauptgeschwornen sind unter Angabe des Ortes,
des Tages und der Stunde des Begiunes der Sihung und unter Hinweisung auf die
gesehlichen Nachtheile des Außenbleibens (Art. 31) von dem Präsidenten des Gerichts-
bosed so vorzuloden, daß die Ladung acht Tage vor dem Beginne der Sigtzung in ihren
Händen ist.
Die zwölf Ergänzungsgeschwornen (Art. 30) sind in gleicher Weise von der auf
sie getrofsenen Wahl zu benachrichtigen und auszufordern, sich während der Sipung ein-
heimisch zu halten, so dabh sie leicht herbeigeholt werden können.
Die Lisie der Hauptgeschwornen und der Ergänzungsgeschwornen ist den Angeklag-
ten, welche vor dem Geschwornengerichte zu erscheinen haben, spitestens am dritten Tage
vor der sie betreffenden Haupwerhandlung auf Anordnung des Präsidenten des Gerichts-
hofes mitzutheilen.
Art. 34. Geschworne, welche nicht der an sie ergangenen Ladung gemäß erschei-
nen, oder sich vor Beendigung ihrer Amtsverrichtungen ohne Erlaubniß des Gerichts-
hofes, welche nur aus besondern Gründen zu ertheilen ist, entfernen, sind ohne weiteres
Verfahren von dem Gerichtshofe in eine Geldstrafe von funfzig Thalern, bei dem ersten
Rückfalle von hundert Thalern und bei dem zweiten Rückfalle von hundert und funfzig
Thalern, wobei zugleich auf Verlust des Rechtes, das Amt eines Geschwomen bekleiden
zu können, und auf öffentliche Bekanntmachung der Cutscheldung zu erkennen ist, zu