Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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verurtheilen. Die Entscheldung ist dem Geschwornen abschristlich müzutheilen. Ein An- 
trag auf Aufhebung der Bestrafung ist unter den im Art. 226 enthaltenen Vorausseh= 
ungen in der daselbst geordneten Weise zulässig. 
Ueber die Entschuldigungsgründe dersenigen Geschwornen, welche ausgeblieben sind, 
oder welche Entlassungs= oder Beurlaubungs-Gesuche vorbringen, beschließt der Gerichts- 
bof nach Anhörung der Staatsanwaltschast und macht die Entscheidung in öffentlicher 
Sihung bekannt. « 
Ueber solche Entlassungs- und Beurlaubungs-Gesuche, auf welche noch vor Eroͤff- 
nung des Geschwornengerichtes Bescheid ertheilt werden kann, ist sogleich von dem Ap- 
bellations-Gerichte nach Gehör des Ober--Staatsanwaltes zu entschelden; es sind jedoch 
auch in diesem Falle die Gesuche und Entscheidungen mit ihren Gründen bei Eröffnung 
des Geschwornengerichtes in öffentlicher Sitzung bekannt zu machen. 
Art. 35. Die Geschwornen erhalten, außer elner Reiseentschädigung von einem 
Thaler für die Melle der Hin= und Rück-Reise zusammengenommen, keine weltere Ver- 
gütung. Entfernungen über eine halbe Meile werden als eine volle Meile, geringere 
Entsernungen gar nicht gerechnet. 
V. Ober-Appellations-Gericht. 
Art. 36. Das Ober-Appellakions-Gerlcht enkscheidet in höchster Instanz, insbe- 
sondere über Richtigkeitsbeschwerden. Bel öffentlichen Verhandlungen vor demselben 
muß es wenigsiens mit sieben Mitgliedern besetzt sein. Außerdem entscheidet es in Sih- 
ungen, welche wenigstens durch fünf anwesende Mitglieder geblldet werden. 
VI. Justiz-Ministersen. 
Art. 37. Die Justiz-Ministerien, ingleichen das Justiz-Ministerium des Inspek= 
tions. Hoses des Ober-Appellations-Gerichtes enlscheiden nur in den ihnen besonders 
vorbehaltenen Fillen. 6 
IU. Nebenpersonen bei den Gerichtsbehörden in Strassachen. 
Art. 38. Die Gerichtsbehörden in Strassachen müssen mit den erforderlichen Ne- 
beupersonen versehen sein. 
Gerichtsschreiber oder Protokoll-Führer müssen zur Führung der Protokolle beeldigt 
Lins es ist jedoch nicht erforderlich, daß sie eine juristische Staatsprüsung bestanden 
baben. 
I. Verhältniß anderer Behörden. 
Art. 39. Die Polizei-Behörden, mit Einschluß der Gensdarmerie, haben sowohl 
den Polizei-Vergehen als den Verbrechen aller Ark, sofern sie nicht blos auf Antrag 
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