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durch einen Anwalt vor Gerlcht zu verfolgen. Er hat dabei die Nechte und Befugnisse
des Staatdanwaltes, soweit nicht envas Anderes geordnet ist.
Art. 50. Bei mehren Theilnehmern an einem Verbrechen, wobel nur rücksichtlich
eines oder mehrer Theilnehmer, nicht aber rücksichtlich aller ein Antrag des Bethelligten
auf Untersuchung erforderlich ist, findet das strafgerichtliche Versahren von Amtswegen
gecen diesenigen, bel welchen kein Antrag erforderlich ist, in gewöhnlicher Weise Statt,
auch wenn gegen die anderen Theilnehmer kein Antrag gestellt wurde.
Viertes Kapitel.
Von der Gerichtszuständigkeit in Strafsachen.
I. Einzelne Gerichtsstände.
Art. 51. Die Untersuchung eines Verbrecheus ist in der Regel bei demjenigen
Gerichte zu führen, in dessen Bezirke dasselbe begangen worden ist.
Gehört ein bestimmter Erfolg zu den Erfordernissen des Verbrechens und tritt die-
ser in einem anderen Bezirke ein, als wo die verbrecherische Handlung begangen wurde,
so entscheidet der Bezirk, in welchem die Handlung vorgenommen wurde.
Gehören mehre Handlungen zu dem Thatbestande eines Verbrechens und sie fallen
in verschiedene Bezirke, so trilt das Gericht desjenlgen Bezirkes ein, in welchem die
lehte Handlung des Verbrechers fällt.
Art. 52. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheillgten untersucht
werden, wird das Gerlcht des Wohnortes des Angeschuldigten oder, wenn er im In-
lande keinen Wohnort hat, dad Gericht des Bezirkes, worin er seinen Aufenthalt hat,
an der Stelle des Gerichtes des begangenen Verbrechens ausnahmsweise dann zustän-
dig, wenn der Betheiligte bei dem Gerichte des Wohnorkes oder Aufenthaltsortes die
Untersuchung beantragt. "
Art. 53. Das Gericht am Wohnorte des Angeschuldigten, und in Ermangelung
eines solchen des Aufenthaltsortes, ist zuständig, wenn ein Verbrechen im Auslande be-
gangen wurde.
Dasselbe Gerlcht ist zuständig, wenn der Ort des begangenen Verbrechens ungewiß
ist. Wird dieser vor der Versehung in den Aunklagestand noch ermittelt, so ist die
Untersuchung an das Gericht des begangenen Verbrechens zur Fortsehung abzugeben.
Art 54. Wo keiner der bisher enwähnten Gerichtsstände Platz greist, ist das Ge-
richt desjenigen Orkes zuständig, wo der Verbrecher bel dem Beginne der Voruntersu-
chung betroffen wird.