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Gerichtspersonen, welche an einer Hauptverhandlung oder an einer Verhandlung in
der Instanz der Rechtsmitkiel Theil nehmen sollen, müssen spätestens vor dem Beginne
der Verhandlung abgelehnt werden
Art. 69. Ueber die Zulässigkeit einer Ablehnung entscheidet bei Protokollführern
das Gericht, zu welchem sie gehören, bei Einzelrichtern das Krelsgerlcht, bei Mitgliedern
eines Kreisgerichts, des Appellatiensgerichts und des Gerichtshofes eines Geschwornen=
gerichts dasjenige Kollegium, dessen Mitglieder abgelehnt werden, mit Ausschluß der Ab-
gelehnten selbst, sofern nur drei stimmfähige Mitglieder zur Beschlußfassung übrig bleiben.
Il Lehteres nicht der Fall, so entscheidet bei Ablehnung von Mitgliedern eines Kreisge-
richts und des Gerichtsbofs eines Geschwornengerichts das Appellationsgericht und bei Ab-
lehnung von Mitgliedern des Letteren das Oberappellationsgericht. Das Appellations-
gericht hat auch dann die Entscheidung zu geben, wenn vor Zusammentritt des Geschwor-
nengerichts gegen Mitglieder des Geschwornengerichtshofs Ablehnungen vorgebracht werden.
Bei einer Ablehnung von Mitgliedern des Oberappellationsgerichts entscheidet über
deren Zulässigkeit dieses selbst, ohne Theilnahme der Abgelehnten, und wenn so viele Mit-
olieder dieses Gerichts abgelehnt werden, daß nicht noch fünf stimmfähige Mitglieder vorhan-
den wären, das Justiz-Ministerium des Inspektionshofes.
Nur einmalige Entscheidung über die Ablebnung sindet Statt; Rechtomittel dagegen
sind unzulässig.
Art. 70. Diejenigen Mitglieder eines Kreisgerichtes oder Appellations-Gerichtes,
welche an der Fällung eines Verweisungsbeschlusses, wodurch der Angeschuldigte in An-
klagestand verseht wurde, Theil genommen haben, können von dem Angeklagten bloß
aus diesem Grunde für die Hauptverhandlung nicht abgelehnt werden.
II. Ergänzung des Gerichtspersonals.
Art. 71. Bei Unsähigkeit, Ablehnung, ingleichen bei sonstigen Verhinderungen
richterlicher Versonen ist, sofern nicht durch das übrige Personal des Gerichtes der Per-
sonenmangel erseht werden kann, dadurch Abhülfe zu gewähren, daß bei Einzelrichtern
das vorgesehte Kreisgericht durch eins seiner Mitglieder für Siellvertretung sorgt, daß
bei Kreisgerichten die Belziehung von Mitgliedern anderer Kreisgerichte oder die Ver-
weisung der Untersuchung vor ein anderes Kreisgericht durch das vorgesehte Appellations-
Gericht, bel Appellations-Gerichten die Beiziehung von Mitglledern unbetheiliter Kreis-
gerichte oder anderer richterlicher Personen durch das vorgesehte Justiz-Mlnisterium und
bei dem Ober-Appellations. Gerichte die Beiziehung von Mitgliedern unbetheiligter Ap-
pellations-Gerichte der zu dem Ober-Appellationg-Gerichte verelnigten Staaten durch das
Justiz-Ministerium des Inspektions-Hofes verfügt wird. 64