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nämlichen Einfuhr, und Auoführ-Abgaben zahlen, welche von den Paraguayischen Bür-
gern nach den gegenwärtig bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetzen zu zahlen
sind. Ebenso sollen diese letzteren in den Staaten des Zollvereines diejenigen Abgaben
zahlen, welche für Unterthanen dieser Staaten gegenwärtig bestehen oder künstig einge-
fübrt werden.
Art. 9.
Allen Kaufleuten, Schiffsführern und anderen Personen, welche Unterthanen oder
Bürger eines der belden kontrahlrenden Theile sind, soll es in den Gebieten des anderen
völlig freistehen, ihre Geschäfte selbst zu betrelben oder die Betreibung derselben an Agen-
ten, Mäkler, Faktoren oder Dolmetscher, welche sie dazu nach Gurdünken wählen, zu
übertragen. Sie sollen nicht gehalten sein, hierbei andere Personen zu verwenden, als
diejenigen, deren sich auch die Eingeborenen bedlenen, oder denjenigen Personen, welche
sie hierbet zu beschästigen für angemessen halten, einen höheren Lohn oder eine höhere Ver-
gütung zu zahlen, als in gleichem Falle von Eingeborenen gezahlt werden.
Art. 10.
Die Unterkhanen der Zollvereins. Staaten sollen in Paraguay und die Bürger von
Paraguay sollen in den Gebieten der Zollvereins= Staaten dieselbe volle Freiheit genie-
fßen, welche jetzt oder in Zukunft den Eingeborenen zusteht, alle Gegenstände des geset-
lich erlaubten Handels einzukaufen und zu verkaufen, von wem oder an wen es ihnen
beliebt, und die Preise dafür n ach Gutdünken sestzusetzen, ohne dabei durch Monopole,
Verträge oder ausschließliche Einkaufs- oder Verkaufs= Privilegien beschränkt zu sein. Sie
sind jedoch in dieser Hinsicht den geseylich eingefübrten allgemeinen und ordentlichen Ab-
gaben und Auflagen unterworfen.
Die- Unterthanen und Bürger eines jeden der beiden kontrahirenden Theile sollen
in den Gebieten des anderen Theiles vollen und vollkommenen Schuh für ihre Personen
und ihr Eigenthum genießen und zur Verfolgung und Vertheidigung der ihnen zustebenden
Rechte freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen haben. Sie sollen in dieser Be-
ziehung dieselben Rechte und Privilegien geniehen, wie die elngeborenen Unterthanen und
Bürger; auch soll es ihnen freistehen, in allen Rechtsfällen sich derjenigen Advokaten,
Sachwalter oder Agenten aller Art zu bedienen, die sie dazu für geeignet erachten.
Art. 11.
In Allem, was die Hafen-Polizei, die Beladung und böschung der Schiffe, die La-
gerung und Sicherheit der Waaren, Guͤter und Effekten, die iestamentarische oder ander-
weite Erbfolge in bewegliches Vermögen, dle Verfügung über bewegliches Eigenthum je-