Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 91. Die Protokolle werden gleich bei Vornahme der Verhandlung und, wo 
dieses nicht thunlich ist, unmittelbar nachher aufgenommen. 
Der Protokoll-Führer führt sie selbüsiändig; sie können aber auch laut, so daß die 
Anwesenden es hören, von dem Richter diktirt werden. 
Art. 92. Sie enthalten die Bezeichnung des Ortes, Jahres und Tages der Auf- 
nahme und die Benennung der gegenwärtigen Personen; sodann die Verhandlung selöst, 
die gerichtlichen Wahrnehmungen und die Aussagen der etwa vernemmenen Personen, 
welche, soweit möglich, in denselben Ausdrücken, womit sie geschehen sind, niederzuschrei- 
ben sind. · 
Art. 9 3. Jedes Protokoll ist den gegenwärtig gewesenen Personen vorzulesen, auch 
auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen, damit sie dessen Inhalt genehmigen. Vor- 
lesung oder Vorlegung und Genehmigung sind lm Protokolle zu bemerken, und dieses 
sodann von allen Anwesenden, dem Beamten, Protokoll, Führer, den etwa zugezogenen 
Urkundspersonen und den vernommenen Personen zu unterschreiben. 
Verweigert Jemand die Genehmigung oder Unterschrift, so ist dieses nebst dem 
Grunde der Weigerung im Prolokolle zu bemerken, auch diese Bemerkung vorzulesen und 
von dem Beamten und Protokoll-Führer zu unterzeichnen. 
Die Unterschrift der vernommenen Personen ist dann nicht nothwendig, wenn der 
Beamte und zugleich ein Protokoll-Führer das Protokoll unterzeichnen. 
Art. 94. In der Niederschrift des Protokolles darf nichts Erhebliches ausgeloscht, 
zugesetzt oder verändert werden; was durchstrichen wird, muß noch lesbar sein. 
Erhebliche Aenderungen, Berichtigungen, welche ein Vernommener seiner Aussage 
beifügt, ingleichen verschiedene Ansichten des Richters, Protokoll-Führers und der Ur- 
kundspersonen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Fassung des Protokolles, sind 
in das Prokokoll ausdrücklich aufzunehmen, oder am Rande des Protokolles oder in ei- 
nem Nachtrage zu bemerken, vorzulesen, zu genehmigen und zu unterschreiben, wie im 
Artikel 93 geordnet sst. 
VIII. Einstellung der Untersuchung. 
Art. 95. Bei Verbrechen, welche von Amtswegen, ohne Antrag eines Bethellig- 
ten, zu untersuchen und zu bestrafen sind, ist die Voruntersuchung von dem Untersuch- 
ungsrichter einzustellen, wenn der Staatsanwalt darauf anträgt und das Kreisgericht da- 
mit einverstanden ist. Im entgegengesehten Falle hat der Staatsanwalt das Recht des 
Rekurses im Artikel 100. 
Hatte sich Jemand wegen privakrechtlicher Ansprüche dem Strafverfahren angeschlos- 
sen, so ist ihm die etwaige Einstellung der Untersuchung durch den Untersuchungsrichter
	        
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