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dem Vorzuladenden zur Einsicht vorzuzeigen ist, oder schriftlich durch elne vom Unter-
suchungsrichter unterzeichnete, an den Vorzuladenden unmiltelbar gerlchtete Ladung, welche
dem lehteren einzuhändigen ##t.
Sewohl der Vorladungsbefehl, als die schristliche Ladung, müssen das Gerlcht, zu
welchem der vorladende Untersuchungsrichter gehört, bezeichnen und den Namen des Vor-
Kladenen, den Gegenstand der Untersuchung wenigstens im Allgemeinen, Tag und
Stunde, auch den Ort des Erscheinens und die Bedenkung enthalten, daß der Vorgela-
dene bei jeder Vorladung in der vorliegenden Untersuchung im Falle des Nichterschel-
nens persönlich werde vor Gericht geführt werden können.
Art. 104. Spilere Vorladungen des Angeschuldigten geschehen nach Ermessen
des Untersuchungsrichters schriftlich oder mündlich, ohne daß es der in dem vorigen
Artikel vorgeschriebenen Form bedarf.
Art 105. Der Untersuchungerichter bedient sich zu Besorgung der Ladungen
der Gerichtsdiener oder der Ortsbehörden. Hält sich der Vorzuladende in einem an-
deren inländischen Gerichtsbezirke auf, so kann der Untersuchungsrichter nach seinem Er-
messen das andtre Gericht ersuchen, oder auch, unter Benachrichtigung desselben, die La-
dung unmintelbar bewirken lassen.
Ueber die geschehene Ladung ist Nachricht zu den Aklen zu bringen.
Art. 106. Ist der Angeschuldigte nicht auwesend, so erfolgt die Vorzeigung oder
Behändigung von Vorladungsbesehlen oder schriftlichen Ladungen an seinen Ehegaiten,
oder an einen bei ihm wohnenden Angehörigen, oder an einen seiner Dienstleute, und
dleses steht der Vorladung des Angeschuldigten in Person gleich; ausgenommen wenn
die gedachten Personen die Annahme der Vorladung ablehnen, wogu sie verpflichtet find,
wenn sie außer Stand sind, dem Angeschuldigten selbst Nachricht zu geben, oder ihm die
Ladung zukommen zu lassen.
Auch hierüber ist Nachricht zu den Akten zu bringen.
II. Vorführung des Angeschuldigten.
Art. 107. Erscheint der Vorgeladene nicht, ohne elne ausrelchende Entschuldl-
cungsursache angezeigt zu haben, so ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl zu erlassen,
dem Vorgeladenen vorzuzelgen und derselbe vor Gericht zu führen.
Die Unverlehlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Vorführung.
Art. 108. Selbst ohne vorgängige Vorladung kann der Untersuchungerschter
die Führung eines Verdächtigen vor Gericht zum Behufe seiner Vernehmung anordnen,
soll aber auch in dlesem Falle, sofern es möglich, einen Vorführungsbefehl erlassen:
1) wenn der Verdächtige Anstalten zur Flucht gemacht, oder als ein Unbekannter,
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