Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Art. 125. Gegenstände, welche sich auf das Verbrechen bezlehen, Insbesondere 
zur Ueberweisung des Angeschuldigten dienen, sind ihm zur Anerkennung vorzulegen, 
und derselbe ist, sofern elne Vorlegung nicht möglich ist, zu diesen Gegenständen zum 
Behufe ihrer Anerkennung zu führen. 
Art. 126. Der Angeschuldigte darf nicht durch Versprechungen, Vorsplegelungen, 
Drohungen oder Zwang zu Geständnissen oder irgend anderen Angaben bewogen werden. 
Art. 127. Verweigert er überhaupt oder auf einzelne Fragen zu antworten, oder 
stellt er sich taub, stumm, wahnsinnig, blörfnnig, sallsüchtig, und der Untersuchungorlch- 
ter ist nach seinen eigenen Wahrnehmungen, oder nach dem Gutachten Sachverständiger, 
oder nach Aussagen von Zeugen, von der Verstellung überzeugt: so ist der Angeschul- 
digte aufmerksam zu machen, daß sein Verhalten die Untersuchung verlängere, einen 
nochtbeiligen Einfluß auf die Beurtheilung der Sache ausüben könne, auch möglicher 
Weise ekwaige Vertheidigungsgründe für ihn verloren gehen könnten. 
Art. 128. Weichen frühere und spätere Angaben des Angeschuldigten von ei- 
nander ab, widerruft er insbesondere frühere Gesiändnisse, so ist er über die Veranlas- 
sung zu den Abweichungen und über die Gründe seines Widerrufes zu befragen. 
Art. 129. Weichen die Angaben des Angeschuldigten in erheblichen Umständen 
von den Aussagen Mitschuldiger oder den Angaben eines Zeugen ab, so muß der Rich- 
ter die Mitschuldigen oder Zeugen dem Angeschuldigten dann gegenüberstellen, wenn die 
Erlangung einer Aufklärung dadurch wahrscheinlich it. 
Art. 1 30. Geständnisse des Angeschuldigten entbinden den Untersuchungörichter 
nicht von der Pflicht, den Thatbestand, soweit es möglich, zu ermitteln. Ist das Ge- 
ständuiß der Thäterschaft umfassend und sonst unterstützt, so hängt die weiterc Vervoll- 
ständigung der Voruntersuchung rücküchtlich des Beweises der Thäterschaft von den be- 
sonderen Anträgen des Staatsanwaltes ab. 
VI. Von der Untersuchungshaft. 
Art. 131. Die Untersuchungsbaft des Angeschuldigten ist nur satthaft, muß dann 
aber auch einteten, wenn den Angeschuldigte nach seiner Vernebmung des ihm schuld gegebenen 
Verbrechens noch feiner verdächtig bleidt, kein sicheres Geleit erlangt hat und entweder 
4) zu besorgen sieht, daß der Angeschuldigte durch Verabredung mit Mirschuldigen, 
oder mit Zeugen, oder durch Vernichtung der Spuren des Verbrechens oder sonst 
die Untersuchung vereiteln oder eischweren werde, oder 
2) der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht gemacht hat, oder als ein Unbekannter, 
als Ausländer, als heimathslos, wegen herumziehenden Lebenswandela, wegen der
	        
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