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Schwere des Verbrechens oder aus sonstigen Gründen der Flucht verdächtig er-
schelnt ««
Wenn im Falle der Verurtheilung des Angeschuldigten voraussichtlich Todes-
strase oder Zuchthausstrafe oder die Dauer von vier Jahren übersteigende Arbelts-
hausstrafe zu erkennen sein wird, muß Untersuchungshaft jedenfallo eintreten.
Art. 132. Nach Vernehmung eines vorgeführten oder vorläufig festgenommenen
Angeschuldigten (Art 107, 108, 109, 111) hat der Untersuchungsrichter sofort zu be-
schließen, oh derselle wieder auf frelen Zuß Vestellt oder in die Untersuchungshaft genom-
men werden soll. In diesem Falle, sowie überhauvt, wenn die Untersuchungshaft unmit.
telbar nach der Vernehmung eines Angeschuldigten vom Untersuchungörichter beschlossen
wird, ist der Beschluß mit dem Grunde der Haft dem Angeschuldigten mündlich zu er-
öffnen und dieses zu den Akten zu bemerken.
Beschlieht der Untersuchungsrichter die Haft später, so ist, wenn nicht Gefahr auf
dem Verzuge ist, ein Verhaftsbefebl mit Gründen auszufertigen und dem Angeschuldigten
bei seiner Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden zugustellen.
Auch kann, wenn der Angeschuldigte abwesend oder flüchtig ist, mit einem offenen Ersuchen
nach Art. 114 verfahren werden.
Art. 133. Wird die Hast von dem Kreiygerichte (Art. 99) aufgehoben, so ist der
Angeschuldigte sofort zu entlassen; es sei denn, daß der Staatsanwalt gegen die Ent-
scheidung des Kreisgerichtes sofort bei deren Eröffnung Rekurs an die Anklagekammer
deo Appellatious-Gerichtes einwendel, oder wenigstens sofort den Rekurs vorläufig an-
3eigt und längstens binnen drei Tagen ausführt. Geschieht dieses nicht, so bewendet cs
bei der Entscheidung des Krelogerichtes.
Art. 134. Die Untersuchungshaft ist mit möglichster Schonung der Person und
der Ehre des Angeschuldigten zu vollziehen, und es soll derselbe keine gröheren Beschrän-
kungen erleiden, als der Zweck erfordert, sich seiner Person zu versichern oder für die
Umersuchung nachtbeilige Verabredungen zu hindern.
In der Regel ist der Angeschuldigte zwar in einem öffentlichen Gefängnisse zu ver-
wahren, auf sein Verlangen und seine Kosien kann aber auch die Bewachung in seiner
oder einer anderen PrivalWohnung angeordnet werden, wenn der Zweck der Haft da-
durch ebenfalls mit Sicherheit zu erreichen ist.
Art. 135. Gewohnte Bedürfnisse, Bequemlichkeiten und Beschäftlgungen darf der
Gefangene sich auf seine Kosten verschaffen, insofern sie mit dem Zweck der Haft verein-
bar sind, die Ordnung des Hauses nicht stören und keine Gefahr damit verbunden ist.
Auch Besuche eines Axztes, Geistlichen, der Verwandten und dritter mit dem An-
geschuldigten in Geschäftsverhältnissen stehender Personen, mit denen er sich zu berathen
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