Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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wünscht, sind nicht zu verweigern, solange nicht Nachtheile für die Untersuchung zu be- 
fürchten sind, welchen Falles sie untersagt oder nur in Gegenwart einer Gertchtsperson 
gestattet werden können. 
Art. 136. Der verhaftete Angeschuldigte ist nur mit Vorwissen des Untersuch- 
ungerichters besugt, Briefe abzusenden und zu empfangen und, wenn Nachtheile für die 
Untersuchung zu besorgen sind, nur nachdem der Richter sie gelesen und ihre Absendung 
oder ihren Empfang unbedenklich gesunden hat. Schreiben an höhere Justiz-Behörden 
darf der Angeschuldigte ohne diese Beschränkung absenden. 
Art. 137. Fesseln können dem Verhafteten angelegt werden, wenn er eines der 
im Art. 131 Nr. 1 gedachten Verbrechen angeschuldigt, oder der Flucht verdächtig und 
nicht anders mit Sicherheit verwahrt werden kann, oder wenn dieses wegen besonderer 
Gefährlichkeit seiner Person zur Sicherheit Anderer, insbesondere der Aufseher und Ge- 
fangenwärter erforderlich erscheint. 
Im Uebrigen rechtet sich die Ordnung und Disziplin in den Untersuchungsgefäng- 
nissen nach den für diese bestehenden Hausordnungen. 
VII. Aufhebung der Haft und Sicherheitsleistung. 
Art. 138. Die Untersuchungshaft fällt wieder weg, wenn sich während des Laufes 
der Voruntersuchung darlegt, daß die Gründe, wegen welcher sie verhängt wurde, ulcht 
mehr bestehen. Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt hierüber einver- 
standen, so ist der Verhaftete sofort zu entlassen und ein etwa erlassenes öffenkliches Er- 
’suchen wleder zurück zu nehmen. Sind belde verschiedener Ansicht, so entscheldet das 
Kreisgerict. 
Art. 139. Wird ein Angeschuldigter, der vorgeführt oder vorläufig in Verwah= 
rung genommen war, ohne Untersuchungshaft entlassen, oder wird er aus der Untersuch- 
ungshaft entlassen, so kann er bedeutet werden, daß er sich der Untersuchung nicht durch 
die Flucht entziehe und von seinem Aufenthaltsorte nicht ohne Genehmigung des Unter- 
suchungsrichters entferne, worauf er Handgelöbniß zu leisten hat. Der Buuch dieses Ge- 
löbnisses ist nach Art. 179 des Strafgesehbuches zu ahnden. 
Art. 140. Die Untersuchungshaft eines Angeschuldlgten, welche auf Grund des 
Art. 131 Zisfer 2 dieses Gesetes zu verhängen ist, soll auf Antrag des Angeschuldigten, 
wenn der Staatsanwalt zuvor darüber gehört worden, abgewendet oder beseitigt werden, 
wenn von dem Angeschuldigten oder für deuselben von einem Dritten eine von dem Un- 
tersuchungsrichter zu bestimmende Sicherheitsleistung durch gerichtliche Hinterlegung, Pfand- 
bestellung oder Bürgschaft bewirkt wird. 
Leistet ein Dritter die Sicherhelt, so kann er die Rechtswohlthat der Vorausklagung 
nicht in Anspruch nehmen.
	        
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