Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Wenn die Voraussehung des Schlußsaßes des Art. 131 vorhanden ist, kann in 
dem Falle des Arl. 131 Ziffer 2 die Freilassung des Angeschuldigten, auch wenn Sl- 
cherheitsleislung dargeboten wird, versagt werden. 
Art. 141. Wenn der Angeschuldigte sich auf elne Vorladung des Untersuchungsrichters 
nicht stellt, oder neue Umstände eintreten, welche die Verhaftung desselben erfordern, so 
ist ungeachtet der Sicherheitsleistung mit der Verhaftung wieder vorzuschreiten. Ist er 
blerauf verhaftet, so wird die Sicherheitssumme frei, sie ist zurückzugeben und dle Bür- 
gen sind ihrer Verbindlichkeit enthoben. 
Auf gleiche Weise wird dieselbe frei, sobald der Angeschuldigte entweder sreigespro- 
chen ist, oder die Vollstreckung der ihm zuerkannten Strafe begonnen hat 
Bürgen können ihre Befreiung von der Bürgschaft noch herbeiführen, wenn sie die 
Verhaftung des Angeschuldigten beantragen Sie werden jedoch erst frei, wenn die Ver- 
baftung erfolgt ist. 
Art 142. Eine noch nicht wieder frei gewordene Sicherheitssumme kann auf 
Antrag des Staatsanwaltes von dem Kreisgerichte für verfallen erkannt werden, wenn 
der Angeschuldigte sich durch die Flucht der Fortseyung der Untersuchung entzogen hat 
und sich nicht binnen dreißig Tagen von der Zeit an, wo er vor dem Untersuchungs- 
richter erscheinen sollte, kreiwillig stellt, oder nicht binnen eben dieser Zelt don dem Bür- 
gen zurückgebracht wird. 
Die verfallene Sicherheit fällt an die Staatskasse, doch hat der durch das Ver- 
brechen beschädigte das Recht zu verlangen, daß seine Entschädigungsansprüche daraus 
befrledigt werden. 
VIII. Entschädigung bei nicht gerechtfertigter Haft. 
Ar#. 14 3. Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Untersuchungohast 
ist dem Angeschuldigten, soweit nicht Ark. 60 des Strafgesehbbuches zur Anwendung gekommen 
ist, auf seinen Antrag eine Entschädigung aus der Staatskasse von funfzehen Groschen 
für jeden Tag und Nacht zuzusprechen. Der Staatskasse bleibt der Rückgriff gegen den 
Beamten, welcher die Haft verfügt hatte, vorbehalten. 
Etwaige Ausprüche auf höhere Entschädigung oder sonstige Genugthuung hat der 
Angeschuldigte gegen den schuldigen Beamten und nöthigenfalls gegen den Staat be- 
sonders zu verfolgen. 
Achtes Kapitel. 
Von der Haussuchung und von Urkunden und deren Beschlagnahme 
in der Voruntersuchung. 
I. Haussuchung. 
Art. 144. Eine Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten ist gestattet, 
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