Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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wenn zu vermuthen ist, dabß sich darin Gegenstände finden werden, welche für die Un- 
tersuchung von Bedeutung sind. 
Wohnungen dritter Personen können ohne Zustimmung des Dritten nur dann 
durchsucht werden, wenn außer der Wahrscheinlichkeit, daß sich daselbst Gegenstände der 
bezeichneten Art vorfinden werden, der Dritte zuvor nach solchen Gegenständen befragt 
worden ist, und im Falle verneinender Antwort ihn noch der Verdacht der Verbeimlich- 
ung trifft, oder im Falle bejahender Antwort er die Herausgabe der Gegenstände verweigerk. 
Eine allgemeine Haussuchung in einem ganzen Orte, oder in einer bestimmten Ab- 
theilung desselben, ingleichen in öffentlichen Lokalitären mit Einschluß der Gasthäuser aus- 
genommen die darin vermietheten oder zum ausschließlichen Gebrauche des Wirthes die- 
nenden Näumlichkeiten, ist jedoch schon erlaubt, wenn nur aus den Umständen wahrschein- 
lich ist, daß Gegenstände der fraglichen Art sich daselbst auffinden werden. 
Art. 145. Der Untersuchungsrichter soll die Haussuchung durch einen mit Grün- 
den versehenen Befehl anordnen, welcher sofort oder innerhulb der nächsten vier und 
zwanzig Stunden den Betheiligten zuzustellen ist 
Er kann die Haussuchung nach Besinden durch einen Prctokoll. Führer oder auch 
durch einen Gerichtsdiener ausführen lassen, welchen Falles dann zwei Urkundspersonen 
zuzuzlehen sind. « 
Auch ohne einen Befehl des Untersuchungsrichters kann die Haussuchung von Ein- 
zelrichtern oder Pollzel-Beamten, auf Erfordern des Staatsanwaltes (Art. 80) oder auch 
unaufgefordert, bei Verfolgung eines Verdächtigen auf frischer That, oder wenn Gefahr 
auf dem Verzuge hastet, ingleichen bei Personen, welche nach Art. 19 des Strafgesetz- 
buches unter polizeiliche Aussicht gestellt sind, vorgenommen werden. 
Nicht minder kann Haussuchung ohne einen richterlichen Befehl gethan werden 
von verpflichteten Forst= oder Jagd-Beamten, unter Zuziehung eines Mitgliedes des Orts- 
vorstandes zur Verfolgung der Spuren oder zur Erlangung der Gegenstände von Forst- 
und Jagd-Verbrechen, und von den Ortsvorständen bei Feld- und Baum--Freveln. 
Die Haussuchung ist stets mit möglichster Schonung und möglich geringster Belé- 
stigung, auch zur Nachtzeit nur in dringenden Fällen, vorzunehmen. Der Bewohner oder 
der Inhaber der zu durchsuchenden Räume, sei dieses der Angeschuldigte oder ein Drit- 
ter, oder in dessen Ermangelung ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, und in dessen 
Ermangelung ein Nachbar, sind auszufordern, der Haussuchung beizuwohnen und, wenn 
sie dieses wollen, bei derselben zuzulassen. 
Bei der Haussuchuig vorgefundene verdächtige Gegenstände sind in Verwahrung 
zu nehmen
	        
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