Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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II. Durchsuchung und Herausgabe von Papieren und Urkunden überhaupt. 
Art. 146. Eine Durchsuchung der Papiere des Angeschuldigten, gleichviel ob er 
oder ein Dritter dieselben in Verwahrung hat, ist nur dann gestattet, wenn zu vermuthen 
ist, daß sic für die Untersuchung erheblich seln werden. 
Papiere dritter Personen können nur dann durchsucht werden, wenn besondere Ver- 
dachtsgründe auf eine Enheblichkeit der Pariere für die Untersuchung binweisen und nach 
einer Befragung der dritten Person die Verdachtögründe ulcht für beseitigt anzunehmen 
sind. Papiere solcher dritter Persenen, welche kein Zeugnih abzulegen brauchen, können 
gegen ihren Willen nur daun durchsucht werden, wenn Verdacht vorliegt, daß Paplere 
des Angeschuldigten darunter befindlich sind. 
Will der Inhaber von. Papieren deren Durchsuchung nicht gestatten, so Und diesel- 
ben, wie Art 86 verordnet, in einen Umschlag zu bringen, zu versiegeln, in Verwahrung 
zu nehmen, und das Kreisgericht hat zu entscheiden, ob sie durchsucht oder zurückgegeben 
werden sollen. 
Art. 147. Die Durchsuchung von Papleren, außer bei einer Verhaftung oder 
Haussuchung, kann nur in Krast eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehles 
vorgenommen werden, welcher sosort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stun- 
den dem Betheiligten zugestellt werden soll. 
Sie ist mit möglichster Schonnung der Privat= Gehelmnisse vorzunehmen und auf 
diejenigen Papiere zu beschränken, welche für die Untersuchung wichtig werden kännen. 
Aufforderung des Angeschuldigten oder des Drltten, oder eines Familienmitglledes 
oder Nachbarn, ist in gleicher Weise, wie in Art. 145 vorgeschrieben ist, erforderllch. 
Art. 148. Papierc, welche sich bel der Durchsuchung für die Untersuchung als 
erheblich ausweisen, sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen, und eo ist, sofern es 
wegen ihrer Zahl angemessen erscheink, ein Verzeichniß derselben zu den Akten zu bringen. 
Sie sind in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden Umschlag (Art. 86) 
zu bringen; auch ist dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Betheiligten die Bei- 
drückung eines Siegels zu gestatten. 
Bei einer Entsiegelung sind der Angeschuldigte, oder diejenige Person, deren Siegel 
beigedruckt ist, auszusordern, derselben beizuwohnen. 
Art. 149. Die Herausgabe von Urkunden, welche für die Untersuchung von 
Einfluß seln können, darf zum Behufe der Untersuchung nicht verwelgert werden. 
Verweigert der Angeschuldigte die Herausgabe, so ist mit Haussuchung zu verfahren. 
Gegen dritte Personen ist, im Falle sie den Besitz der Urkunde zugestehen oder die- 
ser sonst erwiesen ist, sie aber die Herausgabe verweigern, nach rlchterlichem Ermessen 
entweder mit Haussuchung zu verfahren, oder es sind die im Art. 178 geordneten Mit-
	        
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