Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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tel anzuwenden. Ist der Besiß geläugnet, aber doch wahrscheinllch, und diese Wahr- 
scheinlichkeit kann auf Befragen der Person nicht für beseitigt angenommen werden: so 
ist die eidliche Bestärkung des Nichtbesitzes zu verlangen und bei deren Verweigerung 
Haussuchung vorzunehmen. 
Art. 150. Zur Herstellung des Beweises der Aechtheit von Urkunden, insbeson- 
dere wenn der Angeschuldigte deren Anerkennung verweigert, kann eine Vergleichung 
mit anderen unzweifelhaft ächten Urkunden durch Sachverständlge vorgenommen werden. 
Fehlt es an zu vergleichenden Handschriften des Angeschuldigten selbst, so kann derselbe 
zur Fertigung einer Niederschrift vor Gericht aufgefordert werden, ohne daß jedoch 
Zwangsmittel anzuwenden sind. 
Art. 151. Zu Urkunden in sremder Sprache hat der Untersuchungsrichter eine 
Uebersetzung durch einen beeidigten Sachverständigen (Dolmetscher) zu den Akten bringen 
zu lassen. 
II. Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen. 
Art. 152. Briese, welche ein Angeschuldigter empfängt oder absendet, nachdeim 
bereits eln Vorführungsbefehl oder ein Verhaftsbefehl gegen ihn erlassen, oder er vor- 
läufig in Verwahrung genommen oder verhaftet ist, kann der Untersuchungsrichter in 
Beschlag nehmen, auch deren Auslieferung von den Postbehörden verlangen. 
Nicht minder kann der Staatsanwalt solche Briese durch Polizei-Beamte wegneh- 
men und durch diese sofort uneröffnet an den Untersuchungsrichter abgeben lassen. Auch 
kann er die Postbehörde zur Zurückbehaltung solcher Briefe bis auf weitere Verfügung 
des Untersuchungsrichters auffordern, erfolgt jedoch eine solche Verfügung nicht innerhalb 
drei Tagen, so hat die Postbehörde die Beförderung der Briefe nicht weiter zu bean- 
standen " 
Art. 153. Die Eröffnung der in Beschlag genommenen Briefe kann nur durch 
den Untersuchungsrichter geschehen, und zwar wenn der Angeschuldigte zustlmmt, ohne 
Weiteres Im enkgegengesetzten Falle muß der Untersuchungsrichter zuvor die Zustim- 
mung des Krelsgerichtes einholen, welche nur dann ertheilt werden kann, wenn entwe- 
der schon ein Verhaftsbefehl degen den Angeschuldigten erlassen ist, oder wenn besondere 
Gründe zu der Annahme berechtigen, daß die Briese die Vereitelung der Zwecke der 
Untersuchung zur Folge haben können. 
Art. 154. Die Beschlagnahme von Brlefen ist dem Angeschuldigten und, wenn 
er abwesend ist, einem seiner Angehörigen bekannt zu machen. 
Iü die Eröffnnng der Briefe erfolgt, so sind dieselben, sofern von der Mltthellung 
ihres Inhaltes kein nachtbeiliger Einstuß für die Untersuchung zu beforgen ist, in Ur-
	        
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