Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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schrift, oder in Abschrift, oder im Auszuge, dem Angeschuldigten oder denjenigen, an 
welche sie gerichtet sind, mitzutheilen. Ist der Angeschuldigte abwesend, so geschleht die 
Mlttheilung an einen seiner Angehörigen. Sind Angehörige nicht da, oder weigern fie 
sich die Mittheilung anzunehmen, so ist, wenn dieses nach Ermessen des Richters im In- 
teresse des Absenders des Briefes liegt, der Brief dem Absender zurückzuschicken oder, 
wenn derselbe bei den Akten bleiben muß, dem Absender geeignete Nachricht zu erthellen. 
Art. 15 5. Briefse, welche in Beschlag genommen, deren Eröffnung aber nicht 
für nöthig erachtet wurde, sind ohne Verzug demjenigen, an den sie gerichtet sind, aus- 
zuantworten oder der Vost zurückzugeben. 
Neuntes Kapitel. 
Von dem Augenscheine und von Sachverständigen in der Vorunter- 
suchung. 
I. Augenschein überhaupt. # 
Art. 156. Augenschein ist vorzunehmen, so oft ein für die Untersuchung erhebli- 
cher Umstand dadurch aufgeklärt werden kann. Seht die Erforschung des zu untersu- 
chenden Gegenstandes besondere Kenntntsse oder Fertigkelten voraus, so werden Sachver- 
ständige beigezogen. 
Art. 157. Das über die Arkder Vornahme unddie Ergebnisse des Augenscheins aufzu- 
nehmende Protokoll (Art.89) ist dergestalt mit Bestimmtheit und Ausführlichkeit abzufassen, 
daß es elne vollständige und treue Anschaunng der besichtigten Gegenstände gewährt. 
Es sind zu dlesem Zwecke erforderlichen Falles Zelchnungen, Pläne oder Risse bei- 
zufügen und Maße, Gewichte, Größe und Ortoverhältnisse nach bekannten und unzwei- 
felhasten Bestimmungen zu bezeichnen. 
Art. 158. Fehlt es bel einem Augenscheine an den erforderlichen Personen, oder 
wurde keln oder ein ungenügendes Protokoll aufgenommen, so sind die Wahrnehmungen 
der dabei anwesend gewesenen Personen nöthigenfalls nach den Regeln über die Abhs- 
rung der Zeugen zu erheben. 
l. Sachverständige. 
Art. 159. Sind Sachverständige bei einem Augenscheine oder zu einer sonstigen 
Ermittelung erforderlich, se soll der Richter nach Besinden einen oder mehrere zuziehen, 
vorbehältlich der besonderen Verordnung in den Art. 169 und 173. 
Art. 160. Der Untersuchungsrichter wählt die Sachverständigen. Sind dergleichen 
ständig bestellt, so sol er Andere nur dann beizlehen, wenn Gefahr auf dem Verzuge 
hastet, oder jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind.
	        
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