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Personen, welche in den Art 65 und 66 erwähnten Verhaͤltnissen stehen, darf der
Untersuchungörlchter nicht als Sachverständige gebrauchen. Dem Angeschuldigten steht
das Recht der Ablehnung in der im Art. 68 geordneten Weise zu Erachtet der Unter-
suchungsrichter die Ablehnung für begründet, so hat er andere Sachversländige zuzuziehen,
Alee dieses gilt auch bei den Ar. 118, 119 und 151 gedachten Sachverständigen.
Art. 161. Sachverständige, welche nicht ständig angesiellt und nicht bereits als
solche im Allgemeinen verpflichtet sind, sollen noch vor der Einnahme des Augenscheins
von dem Untersuchungsrichter darauf eidlich verpflichtet werden, daß sie die gemachten
Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und ihr Gutachten nach besiem Wissen
und Gewessen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen.
Art. 162. Die körperliche Besichtigung einer Frauensperson soll, wenn Rücksichten
des sittlichen Anstandes es erfordern, in Abwesenheit aller anderen Personen, allein durch
einen Arzt unter Zuziehung einer ehrbaren Frau, nach Befinden einer verpflichteten
Hebamme, oder auch durch die letztere allein, gescheben.
Art. 163. Der Untersuchungörichter leitet den Augenschein der Sachverständigen.
Er bezeichnet die Gegenstände, auf welche sie ihre Beobachtung zu richten haben, und
siellt die Fragen, deren gutachrliche Beantworkung er für erforderlich hält.
Die Sachverständigen können darauf antragen, daß ihnen aus den Akten oder durch
Vernehmung von Zeugen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte, welche für
das abzugebende Gutachten erheblich zu sein scheinen, weitere Aufklärungen gegeben werden.
Art. 164. Ist der Augenschein von den Sachverständigen in Gegenwart des Ge-
richts vorgenommen worden, so wird das Gutachten derselben mit Gründen von ihnen
sofort zu Protokoll gegeben, es wäre denn, daß fie sich die Abgabe eines schriftlichen Gut-
habens vorbehalten; auch kann der Untersuchungörlchter in wichtigeren Fällen die Nach-
bringung eines solchen Gutachtens erfordern, wozu eine angemessene Frist zu bestimmen ist.
Haben die Sachverständigen ihre Beobachtungen und Untersuchungen ohne Gegen-
wart und Mitwirkung des Gerichtes angesiellt, so geben sie ihr Gutachten mit den Grün-
den mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu den Akten.
Art. 165. Im Falle thatsächliche Vehauptungen in dem Gurachten der Sachver-
üändigen mit dem Inhalte des über den Augenschein aufgenommenen gerichtlichen Pro-
tokolles in Widerspruch stehen, oder wenn die Sachverständigen sich rücksichtlich thatsäch-
licher Verhältnisse widersprechen, oder wenn Dunkelheiten, Unvollständigkeiten oder Unbe-
stimmtheiten in thatsächlicher Hinsicht vorliegen, hat der Untersuchungsrichter die Sach-
versändigen noch elnmal zu befragen, und wenn dadurch keine Aufklärung zu erlangen
ist, sofern es möglich ist, den Augenschein durch die nämlichen oder durch andere Sach-
verständige wiederholen zu lassen