Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Staaten alle Vorrechte, Exemtionen und Befreiungen geniehen, welche den diplomatischen. 
Agenten und Konsuln irgend elner anderen Nation gegenwäriig zugestanden sind oder 
künstig werden zugestanden werden. 6 
Art 11. 
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen der Zollvereins-Staaten 
und den Bürgern des Freistaates Paraguay wird vereinbart, daß, wenn zu irgend einer 
Zeit eine Unterbrechung der freundschaftlichen Beziehungen oder unglücklicherweise ein 
Buuch zwischen den beiden kontrahirenden Theilen eintreten sollte, die Unterthanen oder 
Bürger eines jeden derselben, welche sich in den Gebieten des anderen Theiles niederge- 
lassen haben und daselbst ein Gewerbe oder eine sonstige Beschäftigung treiben, das Vor- 
recht genießen sollen, daselbst zu verbleiben und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung, 
ohne irgend welche Störung und in dem vollen Genusse ihrer Freiheit und ihres Eigen- 
thumes, so lange fortzusetzen, als sie sich friedlich verhalten und sich keiner Vergehungen 
gegen die Gesetze schuldig machen. Ihr Vermögen und ihre Effekten, von welcher Art 
und Beschaffenheit diese auch sein mögen und gleichviel, ob solche sich in ihrem eigenen 
Gewahrsam befinden, oder anderen Personen oder dem Staate anvertraut sind, sollen 
weder der Beschlagnahme oder Sequestration, noch irgend welchen anderen Auflagen oder 
Ansprüchen als denjenigen unterliegen, welchen auch die Effekten und das Vermögen 
eingeborener Unterthanen und Bürger untenvorfen sind. Ziehen sie es jedoch vor, das 
Land zu verlassen, so soll ihnen die erforderliche Zeit vergönnt werden ihre Rechnungen 
in Ordnung zu bringen und über ihr Eigenthum zu versügen und sie sollen freies Ge- 
leit erhalten, um sich in dem von ihnen selbst gewählten Hafen einzuschiffen. 
Demgemäß sollen, in dem erwähnten Falle eines Bruches, die öffentlichen Fonds 
der kontrahirenden Staaten nie consiscint, sequestrirt oder zurückgehalten werden. 
Art. 15. 
Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden kontrahirenden Theile, welche 
in den Besitzungen oder Gebeeten des anderen Theiles wohnen, sollen in Bezlehung auf 
ihre Häufer, ihre Personen und ihr Eigenthum den Schup der Regierung in ebenso voll- 
ständigem und weitem Umfange geniehen, wie die eingeborenen Unterthanen oder Bürger. 
In gleicher Weise sollen die Unterthanen oder Bürger eines jeden kontrahirenden 
Theiles in den Besitzungen und Gebieten des anderen Theiles volle Gewissensfreiheit ge- 
nießen und wegen ihres religlösen Glaubens nicht belästigt werden und diejenigen Un- 
kerthanen oder Bürger, welche in den Gebieten des anderen Theiles versterben, sollen auf 
den öffentlichen Begräbnißplätzen oder an hierzu besonders bestimmten Pläpen mit ange- 
messener äusßierer Würde beerdigt werden.
	        
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