Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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gender Linic, Verwandte in der Seitenlinie bis zum dittten Grade und Ver- 
schwägerte in der Seilenlinie bis zum zweiten Grade, Adoptiv= und Bflege- 
Aeltern und Kinder des Angeschuldigten; 
2) Geistliche in Ansetung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst als Seel- 
sorger anvertraut worden ist; 
3) Staatsbeamte und andere in öffentlichem Dienste siehende Personen in Ansehung 
solcher Gegenstände, welche sie nach ihrem Amte oder Dienste zu verschweigen 
verpflichter sind; es sei denn, daß sie von dieser Pflicht durch die ihnen vorge- 
setzte Dienstbehörde entbunden werden; 
4) Sächwalter und Vertheidiger in Ansehung desjenigen, was ihnen in dieser Ei- 
Venschaft von dem Angeschuldigten anvertraut worden ist. 
Art. I77 Jeder Zeuge kann die Beantwortung von Fragen ablehnen, auf 
welche er zu seiner eigenen Schande, oder zur Schande einer noch nicht in Untersuchung 
befangenen Person aussagen müßte, zu welcher er in einem der im Art. 176, Nr. 1 
bezeichneten Verhältnisse steht. 
Die Beantwortung von Fragen, welche auf gegen eine Person verhängt gewesene 
Untersuchungen, auf ergangene Straferkenntnisse oder verbüßte Strafen gerichtet sind, 
kann nicht abgelehnt werden. 
Art. 178. Verweigert ein Zeuge die Ablegung eines Zeugnisses, wo er dazu 
verpflichtet ist, so kaun ihn der Untersuchungsrichter durch eine Geldstrafe bis zu zwan- 
zig Thalern, im Falle der Armuth durch Gefängniß bis zu vierzehn Tagen, und bei 
fernerer Verweigerung durch Gefängniß bis zu sechs Wochen, zur Erfüllung seiner Ver- 
bindlichkelt anhalten. 
II. Vorladung der Zeugen. 
Art. 179. Form, Inhalt und Vehändigung der Vorladungen von Jeugen rich- 
ten sich nach den Vorschriften in den Art. 103 f. 
Es ist aber einer solchen Ladung die Verwarnung beizusügen, daß der Zeuge bei 
einer namhaft zu machenden Geldstrafe bis zu fünf Thalern der Ladung Folge zu lel- 
üen und außerdem noch zu gewärtigen habe, daß er auf seine Kosien, anderweit werde 
vorgeladen, nach Besinden auch zum Behufe der Abhörung vor Gericht werde vorge- 
führt werden 
Bei der Abhörung einer im Voraus ungewissen Jahl von Zeugen am Orte eines 
Verbrechens gilt, was im Art. 110 geordnct is. 
Die Mitglieder der landesherrlichen Familie werden in ihren Wohnungen vernommen. 
Die Eidesformel wird ihnen ron dem mit der Vernehmung beauftragten Alchter 
vorgelesen und zur eigenhändigen Unterschrist vorgelegt. 5.
	        
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