Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

411 
Zur Hauptverhandlung werden sie nicht vorgeladen, sondern es soll stets nur die 
von ihnen zu Protokoll gegebene Aussage verlesen werden. 
Art. 180. Zeugen, welche durch Krankheit oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu er- 
scheinen verhindert sind, werden in ihrer Wohnung vernommen, und es ist hiernach ihre 
Vorladung entsprechend cinzurichten. 
lll. Abhörung der Zeugen. 
Art. 181. Die Zeugen werden ohne Beisein des Angeschuldigten oder anderer 
Zeugen vernommen. 
Art. 182. Bei Jeugen, welche taub, siumm oder der deutschen Sprache nicht 
mächtig sind, ist das in den Art. 118 und 119 georducte Verfahren einzuschlagen. 
Art. 183. Der Zeuge wird zuerst ermahnt, über alle Umstände, über welche er 
werde befragt werden, nach der ihm beiwohnenden Wissenschaft die reine und unver- 
fälschte Wahrheit anzugeben, nichts, was ihm von der Sache bekannt ist. zu verschwei- 
gen und seine Aussage so einzurichten, daß er sie auf Erfordern mit unverletzem Ge- 
wissen werde eidlich bestärken können. 
Art. 184. Sodann ist der Zeuge über seinen Vornamen und Familiennamen, 
Geburtsort, Wohnort, Alter, über seine etwaige Verwandtschaft, Bekauntschaft oder son- 
stige Verbindung mit einem bei der Untersuchung Betheiligten, auch darüber, ob er 
von seiner Aussage Nußen zu hoffen oder Schaden zu befürchten, ob ihm wegen seines 
Zeugnisses etwas angeboten, versprochen oder gegeben, oder er über das, was er aus- 
sagen soll, im Voraus unterrichtet worden, zu befragen. 
Art. 185. Bel Abhörung über die Sache selbst ist der Zeuge zuvörderst zu ei- 
ner zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden That- 
sachen, sodann aber durch weiteres Befragen zur Ergänzung derselben und zur Hebung 
von etwaigen Dunkelheiten und Widersprüchen zu veranlassen. 
Ueberall ist der Grund seines Wissens zu erforschen; Fragen aber, durch welche ihm 
Thatumstände vorgehalten werden, die durch seine Ankwort erst fesigestellt werden sollen, 
sind möglichst zu vermeiden. 
Art. 186. Sollen dem Zeugen zum Behufe der Anerkennung Personen vorge- 
stellt oder Sachen vorgelegt werden, so ist er vorher zur genauen Beschreibung und An- 
habe unterscheidender Kennzeichen derselben aufzufordern. 
Art. 187. Ueber Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Angeschuldigten entschei- 
det die Vorschrist des Art. 129. Die im Art. I76 genanuten Personen dürfen jedoch, 
wenn sie sich als Zeugen haben abhören lassen, dem Angeschuldigten überhaupt nur dann
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.