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Zur Hauptverhandlung werden sie nicht vorgeladen, sondern es soll stets nur die
von ihnen zu Protokoll gegebene Aussage verlesen werden.
Art. 180. Zeugen, welche durch Krankheit oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu er-
scheinen verhindert sind, werden in ihrer Wohnung vernommen, und es ist hiernach ihre
Vorladung entsprechend cinzurichten.
lll. Abhörung der Zeugen.
Art. 181. Die Zeugen werden ohne Beisein des Angeschuldigten oder anderer
Zeugen vernommen.
Art. 182. Bei Jeugen, welche taub, siumm oder der deutschen Sprache nicht
mächtig sind, ist das in den Art. 118 und 119 georducte Verfahren einzuschlagen.
Art. 183. Der Zeuge wird zuerst ermahnt, über alle Umstände, über welche er
werde befragt werden, nach der ihm beiwohnenden Wissenschaft die reine und unver-
fälschte Wahrheit anzugeben, nichts, was ihm von der Sache bekannt ist. zu verschwei-
gen und seine Aussage so einzurichten, daß er sie auf Erfordern mit unverletzem Ge-
wissen werde eidlich bestärken können.
Art. 184. Sodann ist der Zeuge über seinen Vornamen und Familiennamen,
Geburtsort, Wohnort, Alter, über seine etwaige Verwandtschaft, Bekauntschaft oder son-
stige Verbindung mit einem bei der Untersuchung Betheiligten, auch darüber, ob er
von seiner Aussage Nußen zu hoffen oder Schaden zu befürchten, ob ihm wegen seines
Zeugnisses etwas angeboten, versprochen oder gegeben, oder er über das, was er aus-
sagen soll, im Voraus unterrichtet worden, zu befragen.
Art. 185. Bel Abhörung über die Sache selbst ist der Zeuge zuvörderst zu ei-
ner zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden That-
sachen, sodann aber durch weiteres Befragen zur Ergänzung derselben und zur Hebung
von etwaigen Dunkelheiten und Widersprüchen zu veranlassen.
Ueberall ist der Grund seines Wissens zu erforschen; Fragen aber, durch welche ihm
Thatumstände vorgehalten werden, die durch seine Ankwort erst fesigestellt werden sollen,
sind möglichst zu vermeiden.
Art. 186. Sollen dem Zeugen zum Behufe der Anerkennung Personen vorge-
stellt oder Sachen vorgelegt werden, so ist er vorher zur genauen Beschreibung und An-
habe unterscheidender Kennzeichen derselben aufzufordern.
Art. 187. Ueber Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Angeschuldigten entschei-
det die Vorschrist des Art. 129. Die im Art. I76 genanuten Personen dürfen jedoch,
wenn sie sich als Zeugen haben abhören lassen, dem Angeschuldigten überhaupt nur dann