115
gegenuͤber gestellt werden, wenn der Angeschuldigte oder der Zeuge dieses besonders ver-
langt.
Auch eine Gegenüberstellung mehrer Zeugen unter sich soll nur dann vorgenommen
werden, wenn die Aufklärung von Widersprüchen über erhebliche Umstände zu erwarten
steht, und dieser Maßregel haben sich auch die im Art. 176 gedachten Personen zu un-
terwerfen.
IV. Vereidung der Jeugen.
Art. 188. In der Voruntersuchung findet eine Vereidung der Zeugen nicht
Statt, ausgenommen wenn bei einem Zeugen wegen Krankheit, längerer Abwesenheit
oder aus sonst einem Grunde zu erwarten steht, daß er bei der Hauplverhandlung nicht
werde gegenwärtig sein können, oder wenn der Staatsanwalt oder der Angeschuldigke
die Vereidung besonders beantragen.
Art. 189. Die Vereidung der Zeugen unterbleibt nicht bloh, wenn dieselben ei-
desunmündig oder eidesunfähig sind, sondern auch, wenn der Richter wegen der beson-
deren Bezlehungen des Zeugen zu den in der Untersuchung befangenen Versonen, oder
zu den in dieser verhandelten Verhälmissen die Vereidung für bedenklich hält.
Die Vereidung der Zeugen erfolgt vor oder nach Abhörung derselben, nachdem sie
lur Aussage der Wahrhelt ermahnt und vor Begehung eineo Meineides oder leichtsin-
nigen Eides verwarnt worden sind.
Dle Eidesformel richtet sich nach den sonst darüber bestehenden gesetlichen Vor-
schriften, nach denen auch zu beurtheilen ist, inwiefern nach besonderen Neligions-Grund-
lätpen andere Versicherungen einem Eide gleichstehen.
Der Zeuge schwört: „auf dle an ihn gerichteten Fragen ohne Gunst, ohne Haß und
ohne Furcht die ganze und lautere Wahrhelt und Rlchts als die Wahrheit zu sagen",
oder — wenn die Eidesleisung nach der Abhörung erfolgt — „gesagt zu haben“.
Die Schlußbestimmungen des Art. 179, die Vernehmung der Mitglieder der lan-
desherrlichen Familie betreffend, gelten auch hier.
Art 190. Die in dem Artikel 176 gedachten Personen können, wenn sie sich
sreiwillig als Zeugen abhören lassen wollen, den Zeugeneid verweigern.
Gegen andere Personen tritt im Falle der Verweigerung das im Art. 178 vorge-
schriebene Verfahren ein. Sind sie dadurch nicht zum Eide zu bewegen, so werden sie
unbeeldigt abgehört nach vorgängiger Leistung eines Handgelöbnisses, oder ohne dieses,
wenn sie auch dieses verweigern.
V. Der Beschädigte und die sonstigen Privat-Bethekligken.
Art. 191. Der Verlehte bei einem Verbrechen, welches von Amtswegen vom