Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Eiaatsanwalte verfolgt wird, ingleichen der Vetheiligte bei Verbrechen, welche nur auf 
seinen Antrag verfolgt werden, üind rücksichtlich ihrer Aussagen über das Verbrechen 
und über dabei in Frage kommende Umstände wie Zeugen zu behandeln. 
Sie baben das Recht, eine Gebühr nach der Taxe für die Zeugengebühren zu ver- 
langen; der Betheiligte bei Verbrechen, welche nur auf seinen Antrag verfolgt werden, 
jedoch bloß in dem Falle, wenn der Angeschuldigte verurtheilt wird. 
Art. 1.92. Auch die Vereidung der in dem vorigen Artikel genannten Personen 
bei Verbrechen gegen den Besitz oder das Eigenthum richtet sich nach den Regeln bei 
Zeugen. 
Besitz und Eigenthum brauchen von diesen Personen nicht eidlich bekräftigt zu wer- 
den, wenn der Angeschuldigte sie nicht bestreitet. 
Ueber Werthsermittelungen bei den gedachten Verbrechen durch den Beschädigten 
entscheidet Art. 43 des Strafgesetbuches. 
Elftes Kapitel. 
Von dem Schlusse der Voruntersuchung, der Versetzung in den 
Anklagestand und der Vorladung zur Hauptverhandlung. 
I. Schluß der Voruntersuchung. 
Art. 193. Die Voruntersuchung wird geschlossen, fobald der Zweck derselben 
(Artlkel 3) errelcht ist. 
II. Anträge der Staatsanwaltschaft und Anklageschrift. 
Art. 194. Nach dem Schlusse der Voruntersuchung hat der Staatsanwalt, inso- 
fern nicht Anträge auf Vervollständigung der Untersuchung zu stellen sind, bei Perbre- 
chen, welche vor das Kreisgericht gehören, die Anklageschrift zu jerligen und nebst den 
Akten dem Kreisgerichte zur Beschlußfassung über die Versetzung in den Aaklagestand 
und die Anberaumung einer Hauptverhandlung mitzutheilen. 
Hält der Staatsanwalt dafür, daß die Hauptwerhandlung vor ein Geschwornenge- 
richt gehörig sei, so hat er die Akten dem Ober-Staatsanwalte einzusenden, welcher die- 
selben der Anklagekammer des Appellationsgerichtes mit dem durch eine Darsiellung der- 
jenigen Thatsachen, welche den Gegenstand der Anklage bilden sollen, zu begründenden 
Antrage überreicht: bestimmte Angeschuldigte wegen bestimmter Verbrechen auf dem Grunde 
der zu bezeichnenden Strafgesehe in den Anklagestand zu versetzen und vor das Ge- 
schwornengericht zu verweisen. 
Hat die Anklagekammer die Versehung in den Anklagestand ausgesprochen (Art.
	        
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