Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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199, 200), so hat der Ober. Staatsanwalt die Anklageschrift zu fertigen und diese nebst 
den Akten dem Präsidenten des Gerichtshofes mitzutheilen. 
Hält die Staatsanwaltschaft dafür, daß die Einstellung der Untersuchung zu bean- 
wragen sei, so kommen die Vorschriften des Artikel 95 zur Anwendung. 
Art. 195. Eine Anklageschrift ist bei Strafe der Nichtigkeit erforder- 
lich. Die Anklageschrift wegen eines vor das Geschwornengericht verwiesenen Verbrechens 
soll enthalten: 
1) den Namen des Angeschuldigten und dessen persönliche Verhältnisse; 
2) eine Darstellung derjenigen Thatsachen, welche das, den Gegenstand der Anklage 
bildende Verbrechen begründen sollen, mit den etwaigen erschwerenden oder mil- 
dernden Umständen; 
die Anklage in der Weise, daß der Angeschuidigte wegen des fraglichen, nach sei- 
nen thatsächlichen Bestandtheilen anzugebenden Verbrechens angeklagt werde, das 
gleichfalls hier anzugebende Strafgesetz, oder eventnell ein anderes zu benennen- 
des Strafgesetz verletzt zu haben; 
zum Schlusse sind die Beweismittel anzugeren, welche bei der künstigen Haupt- 
verhandlung gebraucht werden sollen. Insbesondere find dle Namen und der 
Aufenthaltbort der Belastungs= und Vertheidigungs= Zeugen und der Sachverstän- 
digen, deren Abhörung die Staatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung verlangt, 
oder bei denen sie sich mit Vorlesung ihrer bereits in der Voruntersuchung ent- 
haltenen Aussagen begnügen will, anzugeben. 
Die Anklageschrist wegen eines Verbrechens, welches vor das Kreisgericht zu ver- 
weisen ist, soll die vorsiehend unter 1, 2 und 4 angegebeuen Bestandtheile enthalten, statt 
der förmlichen Anklage unter 3 jedoch nur das Verbrechen und das verletzte Strafgesetz 
bezeichnen. 
III. Entscheidungen des Kreisgerichtes und der Anklagekammer des 
Appellations-Gerichtes. 
Art. 196. Die Berathung der Anklagekammer über die Versetzung in den An- 
klagestand erfolgt in Anwesenheit des Ober- Staatsanwaltes, welcher nur bei der Abstim- 
mung nicht gegenwärtig ist. 
In gleicher Weise kaun der Staatsanwalt den Verathungen des Kreisgerichtes über 
Verweisung einer Sache zur Hauptverhandlung beiwohnen. 
Findet die Anklagekammer oder das Kieisgericht bei diesen Berathungen, daß die 
Voruntersuchung noch einer Vervyllständigung bedarf, so wird dieselbe durch die Staats- 
anwaltschaft veranlaßt. 
Art. 197. Hält die Anklagekammer dafür, daß die Sache, weil sie kein Verbre- 
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