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chen im engeren Sinne betrifft, nicht vor das Geschwornengericht, sondern, weil ein Der-
gehen in Frage sieht, vor das Kreisgericht, oder wegen dessen Unzuständigkeit vor ein
anderes Kreisgericht, oder weil eine Uebertretung vorliegt, vor einen Einzelrichter gehs-
rig sei, oder hält das Kreisgericht dafür, daß die Sache vor das Geschwornengericht,
oder vor ein anderes Kreisgericht, oder vor einen Einzelrichter gehöre, so ist dieses aus-
zusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.
Verweisungen durch die Anklagekammer an die dem Appellations-Gerichte unterge-
ordneten Kreisgerichte oder Einzelrichter binden diese, und Verweisungen der Krelsge-
richte an die ihnen untergeordneten Einzelrichter binden ebenfalls diese lepteren. Bei
anderen Verweisungen ist erforderlichen Falles der Streit über die Zuständigkelt nach
Artikel 63 zu erledigen.
Die Verweisung wegen Nichtzuständigkeit hat kelne Nichtigkeit der bisherigen Vor-
untersuchung zur Folge, vielmehr hat das Gericht, an welches verwiesen worden ist, auf
dem Grunde derselben weiter zu verfahren.
Sind mehrere Verbrechen Gegenstand der Voruntersuchung, und ist das Geschwor-
nengericht rücksichtlich eines oder mehrerer, rücküchtlich anderer das Kreisgericht oder ein
Einzelrichter zuständig, ingleichen, wenn das Kreisgericht rücksichtlich einzelner, und rück-
sichtlich anderer ein Einzelrichter zuständig ist, soll die Juständigkeit des höheren Gerich-
tes auch auf diejenigen Verbrechen erstreckt werden, welche eigentlich vor den nlederen
Richter gehörig sind, und es soll daher eine theilweise Verweisung der Sache vor einen
nlederen Alchter ulcht elntreten. Ausgenommen sind jedoch hiervon diejenigen Fälle, in
welchen schon nach dem zweiten und dritten Absatze des Artikel 56 eine Erstreckung des
Gerichtsstandes ausgeschlossen ist.
Art. 198. Findet die Anklagekammer oder das Kreisgericht, daß die in dem An-
trage oder der Anklageschrist angeführte That durch kein Strafgesetz verboten ist, oder
daß der Staatsanwalt ohne den erforderlich gewesenen Antrag eines Betheiligten, oder
umgekehrt ein Privat-Ankläger an der Sielle des Staatsanwaltes aufgetreten ist, wo nur
lehterer hälte austreten können, oder daß es an Beweismitteln fehlt, um den Angtschul-
digten für dringend verdächtig halten zu können, oder daß dieser in Folge unzwelfelhaf-
ter Thatsachen als straflos erscheint, so ist die Entscheidung zu geben: daß der Angeschul-
digte nicht in den Anklagestand zu versepen sei.
Die Emscheidung kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß zuvor
Zeugen, welche zu Gunsien des Angeschuldigten ausgesagt haben, ihre Aussagen eidlich
bekräftigen. Dann hat der Untersuchungsrichter die Entscheldung erst nach erfolgker Ver-
eidung dem Angeschuldigten bekannt zu machen. Kann die Vereidung nicht erfolgen,
oder ändern die Zeugen ibre früheren Aussagen: so ist eine anderweite Entscheldung
einzubolen.