Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Die dem Angeklagten gesehte Frist kann nach Besluden einmal verlängert werden. 
Die Mittheilung der Anklageschrift und des Verweisungsbeschlusses geschieht durch 
den Untersuchungorichter, wenn nicht gleichzeitig die Ladung zur Haupwerhandlung erfolgt. 
IV. Vertheidigung des Angeschuldigten. 
Art. 202. Zur Führung von Vertheidigungen befugt sind die angestellten An- 
wälke, und die sonst von Staatswegen zu Vertheidigungen befähigten Personen. Staats- 
diener, welche die juristische Staatsprüfung bestanden, oder den furistischen Doktor-Grad 
erlangt haben, sind den zu Vertheidigungen befähigten Personen gleich zu stellen. Sie 
können jedoch, wenn sie nicht in einem der im Art. 65 gedachten Verhältnisse zu dem 
Angeschuldigten stehen, sich nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Diensibehörde mit 
einer Vertheidigung befassen. 
Art. 203. Der Angeschuldigte kann nach geschlossener Voruntersuchung sich mit 
seinem Vertheidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. 
Von derselben Zeit ist die Einsicht der Akten dem Vertheidiger, auch, sofern nicht 
besondere Gründe entgegenstehen, dem Angeschuldigten, diesem jedoch nur unter Ausscht, 
und Beiden nur an Gerichtsstelle zu gestatten. 
Der Vertheidiger oder der Angeschuldigte kann von den ihm nothwendig schelnenden 
Aktenstücken Abschristen nehmen, oder nehmen lassen. Von Gutachten der Sachverstäu- 
digen sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften zu erthellen. 
Art. 204. Anträge des Angeklagten oder seines Vertheidigers auf Heranziehung 
von Beweismitteln zur Hauptverbandlung sind der Staatsanwalischaft bei Strafe der 
Nichtigkeit mitzutheilen. 
Ueber diese Anträge entscheidet das Kreisgericht in Fällen, die vor dasselbe verwie- 
sen sind, in den Fällen dagegen, die vor dem Geschwornengerichte verhandelt werden, 
die Anklagekammer, oder, wenn der Gerichtshof bereits zusammengetreten ist, dieser. 
Die Thatsachen, worüber ein Beweismiktel erhoben werden soll, müssen bestimmt be- 
zeichnet sein. Werden dieselben nicht für erheblich erachtet und wird deshalb der An- 
trag des Angeklagten abgelehnt: so ist dieses demselben zu eröffnen, und es bleibt ihm 
unbenommen, die Bewelsmitkel selbst zur Hauptverhandlung herbeizuschaffen, in welcher 
dann das Gericht entscheidet, ob es die herbeigeschafften Beweismilkel erheben will. 
Wenn über einen und denselben Umstand von dem Angeklagten mehrere Zeugen 
vorgeschlagen sind, so bestimmt das Gericht auch die Zahl der vorzuladenden Zeugen. 
Dasselbe kann auch die Vorlesung der in der Voruntersuchung erstalteten Aussagen von 
Jeugen oder Sachverständigen anordnen.
	        
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